Wenn Arbeitnehmer übernehmen

Justitia Recht Steuern - Märkisch-Oderland

Wenn Arbeitnehmer übernehmen

Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer prüfen

Werden Beschäftigten Anteile an der Firma übertragen, stellt sich die Frage: War das eine Schenkung? Foto: Zerocreatives/Westend61/dpa-mag

02.02.2022

Vielen Unternehmensinhabern fehlt der Nachfolger. Mitunter entscheiden sie sich, die Unternehmen an langjährige Arbeitnehmer zu übertragen. „In diesem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Befreiungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden können“, rät Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.Schwierig ist die Abgrenzung deshalb, weil auch steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen kann. Das zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (Az.: 3 V 276/21).Im konkreten Fall haben die GmbH-Gesellschafter neben ihrem Sohn fünf leitenden Angestellten Anteile übertragen. Das Finanzamt wertete dies als Lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.Versteuerung von Arbeitslohn scheitert Das Finanzgericht hielt es aber für ernstlich zweifelhaft, dass die Übertragung der Anteile zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. „Ist die Übertragung an die Angestellten vorbehalt- und bedingungslos erfolgt, ist die Zuwendung daher nicht der Lohnsteuer, sondern allenfalls der Schenkungsteuer zuzuordnen, wo steuerliche Verschonungen gelten könnten“, so Daniela Karbe-Geßler. Die Versteuerung von Arbeitslohn scheitert, weil nicht erkennbar ist, dass eine Entlohnung erfolgen sollte.Endgültiges Urteil steht noch aus Wenn die Übertragung der Anteile von mindestens 25 Prozent im Rahmen der Unternehmensnachfolge vorliegt, können die Verschonungsregeln von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden. Hierfür müssen die Anteile sowie auch die Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre gehalten werden. Es bleibt jedoch noch abzuwarten, ob das Gericht im endgültigen Urteil die Auffassung bestätigt. Wird doch Arbeitslohn bei der Übertragung angenommen, ist eine Steuerbefreiung nicht möglich. (dpa)

Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer prüfen

Impfpflicht - Arbeitsrechtliche Folgen der Verweigerung

Arbeitnehmern, die in Einrichtungen mit Impfpflicht arbeiten, drohen bei Verweigerung der Impfung erhebliche Nachteile. Ausnahme: Ein Arzt attestiert eine Impfunfähigkeit. In Betracht kommen hier vor allem Allergien gegen Inhaltsstoffe und psychische Gründe. Wer selbst kündigt, riskiert eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und verzichtet auf eine mögliche Abfindung. Sollte eine allgemeine Impfpflicht kommen, ist die Sperrzeit fast unvermeidlich. Besser ist es deshalb abzuwarten, was der Arbeitgeber macht.

Manche Arbeitgeber sprechen bereits jetzt „vorsorgliche“ Kündigungen aus. Solche Kündigungen sind meistens unwirksam. Sie müssen aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Ab dem 16.3.2022 kann es vermehrt zu unbezahlten Freistellungen, Abmahnungen und Kündigungen der Ungeimpften kommen. In der Regel empfiehlt sich hier für Arbeitnehmer Gegenwehr. Das gilt vor allem, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat. Arbeitgebern ist zu raten, die gesetzlichen Vorgaben konsequent umzusetzen. Im Zweifel empfiehlt sich die Meldung an das Gesundheitsamt. Andernfalls drohen Bußgelder, Strafverfahren und zivilrechtliche Ansprüche möglicher Geschädigter. Vor Ausspruch einer Kündigung sollten sich Arbeitgeber rechtlich beraten lassen. Andernfalls drohen hohe Abfindungsforderungen, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt.

Die Rechtslage bleibt insgesamt unübersichtlich. Bredereck Willkomm Rechtsanwälte, Dorfstr. 71, 15345 Lichtenow, Tel. 030/40004999 

Kleinunternehmerregelung: Wie viel Umsatz darf man machen?

Jeder fängt mal klein an. Das gilt auch für viele Unternehmerinnen oder Unternehmer. Deshalb gibt es bis zu gewissen Grenzen steuerlich eine Vereinfachung, die sogenannte Kleinunternehmerregelung, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. In Anspruch nehmen kann diese Regelung, wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22 000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro Umsatz gemacht hat beziehungsweise macht. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2020, vorher waren es 17 500 Euro und 50 000 Euro. Wird ein Unternehmen neu gegründet oder eine neue selbstständige Tätigkeit aufgenommen, kann der Jahresumsatz für das erste Jahr geschätzt werden und darf dann nicht mehr als 22 000 Euro betragen. (dpa)