Befreiung von Erbschaft- und Schenkungsteuer prüfen
Impfpflicht - Arbeitsrechtliche Folgen der Verweigerung
Arbeitnehmern, die in Einrichtungen mit Impfpflicht arbeiten, drohen bei Verweigerung der Impfung erhebliche Nachteile. Ausnahme: Ein Arzt attestiert eine Impfunfähigkeit. In Betracht kommen hier vor allem Allergien gegen Inhaltsstoffe und psychische Gründe. Wer selbst kündigt, riskiert eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und verzichtet auf eine mögliche Abfindung. Sollte eine allgemeine Impfpflicht kommen, ist die Sperrzeit fast unvermeidlich. Besser ist es deshalb abzuwarten, was der Arbeitgeber macht.
Manche Arbeitgeber sprechen bereits jetzt „vorsorgliche“ Kündigungen aus. Solche Kündigungen sind meistens unwirksam. Sie müssen aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Ab dem 16.3.2022 kann es vermehrt zu unbezahlten Freistellungen, Abmahnungen und Kündigungen der Ungeimpften kommen. In der Regel empfiehlt sich hier für Arbeitnehmer Gegenwehr. Das gilt vor allem, wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat. Arbeitgebern ist zu raten, die gesetzlichen Vorgaben konsequent umzusetzen. Im Zweifel empfiehlt sich die Meldung an das Gesundheitsamt. Andernfalls drohen Bußgelder, Strafverfahren und zivilrechtliche Ansprüche möglicher Geschädigter. Vor Ausspruch einer Kündigung sollten sich Arbeitgeber rechtlich beraten lassen. Andernfalls drohen hohe Abfindungsforderungen, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt.
Die Rechtslage bleibt insgesamt unübersichtlich. Bredereck Willkomm Rechtsanwälte, Dorfstr. 71, 15345 Lichtenow, Tel. 030/40004999
Kleinunternehmerregelung: Wie viel Umsatz darf man machen?
Jeder fängt mal klein an. Das gilt auch für viele Unternehmerinnen oder Unternehmer. Deshalb gibt es bis zu gewissen Grenzen steuerlich eine Vereinfachung, die sogenannte Kleinunternehmerregelung, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. In Anspruch nehmen kann diese Regelung, wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22 000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro Umsatz gemacht hat beziehungsweise macht. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2020, vorher waren es 17 500 Euro und 50 000 Euro. Wird ein Unternehmen neu gegründet oder eine neue selbstständige Tätigkeit aufgenommen, kann der Jahresumsatz für das erste Jahr geschätzt werden und darf dann nicht mehr als 22 000 Euro betragen. (dpa)