Zahlungsnachweis für Betreuungskosten

Justitia Recht & Steuern

Zahlungsnachweis für Betreuungskosten

Kostspielig: Die Betreuung des eigenen Kindes ist oft eine finanzielle Belastung. Foto: Uwe Anspachdpa-mag

27.06.2022

Betreuungskosten für das eigene Kind können die Steuerlast senken. Bis zu zwei Drittel der anfallenden Aufwendungen dürfen in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden - höchstens aber 4000 Euro. Doch was ist, wenn die Eltern getrennt leben, aber gemeinsam für die Unterbringung aufkommen? Wollen beide Elternteile die anteiligen Betreuungskosten in ihrer Steuererklärung angeben, muss sowohl die Rechnung auf beide Namen ausgestellt sein als auch die Zahlung anteilig von beiden Konten erfolgen. Das erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Sie verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Thüringen (Az. 3 K 799/18).

In dem konkreten Fall hatten sich Mutter und Vater nach der Trennung das Sorgerecht geteilt, das Kind lebte im wöchentlichen Wechsel bei einem der Elternteile. In seiner Steuererklärung gab der Vater die Hälfte der Kinderbetreuungskosten an. Er begründete das mit der Überlassung des Kindergeldes an die Kindsmutter. Tatsächlich lauteten die Rechnungen für die Kinderbetreuung auch auf beide Namen, doch überwiesen hat nur die Mutter. Aus diesem Grund versagte das Finanzgericht den Abzug.

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen läuft ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof. Vergleichbare Fälle können mit einem Einspruch offen gehalten werden, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat (Az. III R 1/22). dpa


Darf der Arbeitgeber die Arbeitsaufgaben ändern?

Digitalisierung und technischer Fortschritt führen in der Arbeitspraxis zu ständigem Anpassungsbedarf. Aber wann darf der Chef dem Arbeitnehmer einfach neue Aufgaben zuweisen? Was muss dabei beachtet werden? Wie sollten Arbeitnehmer mit solchen Änderungen umgehen?

Zunächst hat der Arbeitgeber ein sogenanntes Direktionsrecht oder auch Weisungsrecht. Er kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen einseitig bestimmen. Hierbei muss er sich allerdings an die im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren Tarifvertrag gesetzten Grenzen halten. Wer als Sekretärin eingestellt wurde, muss nicht die Arbeiten einer Putzfrau übernehmen. Wenn man als Arbeitnehmer nicht sicher ist, ob eine Weisung berechtigt ist, empfiehlt es sich in der Regel, diese zunächst auszuführen. Gleichzeitig sollte man das dann (notfalls gerichtlich) klären lassen.

Wer ohne Widerspruch längere Zeit zu veränderten Bedingungen arbeitet, bewirkt eine faktische Änderung des Arbeitsverhältnisses. Gefährlich sind auch Unterschriften. Wer eine Änderungsvereinbarung erst einmal unterschrieben hat, kann später dagegen in der Regel wenig unternehmen. Manchmal nutzen Arbeitgeber die Änderung der Arbeitsbedingungen auch dazu, Kündigungen vorzubereiten. So werden Abteilungen geschaffen, die später komplett dicht gemacht werden.

Befindet sich das Unternehmen in der Krise, ist für Arbeitnehmer besondere Vorsicht geboten. Das gilt besonders dann, wenn mit der Änderung finanzielle Nachteile verbunden sind.

Weitere Informationen zum Thema bei:

Bredereck Willkomm
Rechtsanwälte Dorfstr. 71
15345 Lichtenow
Tel. 030/40004999

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