In guten Händen - Pflegeratgeber

Hilfsmittel erleichtern den Alltag

Ratgeber: Wer zahlt was? – Beantragung und richtige Ansprechpartner

Der Alltag birgt für Menschen mit Behinderung oft große Herausforderungen. Mit den richtigen Hilfsmitteln lässt sich die Selbstständigkeit steigern. Foto: Uwe Anspach/dpa

16.03.2026

Hilfsmittel sollen helfen – und zwar Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen. Sie sollen damit ihren Alltag selbstständiger und mit weniger Einschränkungen bewältigen können. Grundsätzlich sind Hilfsmittel bewegliche Produkte oder Gegenstände, erklärt der Verbraucherzentrale Bundesverband. Der Einbau einer Rampe vor der Haustür gehört nicht dazu, aber zum Beispiel ein Hörgerät, eine Prothese oder ein Rollstuhl.

Den richtigen Kostenträger finden

Verschrieben werden Hilfsmittel in der Regel vom Arzt, für die Beschaffung ist meist die gesetzliche Krankenkasse der Ansprechpartner. Es gibt aber auch andere mögliche Kostenträger, heißt es vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV). So könnten für beruflich benötigte Hilfsmittel die Arbeitsagentur, der Rentenversicherungsträger oder das jeweilige Inklusionsamt zuständig sein. Gut zu wissen: Stellt man den Antrag versehentlich bei einem falschen Kostenträger, ist das kein Problem. Dieser muss laut dem DBSV den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Träger weiterleiten. Ist nicht ganz klar, wer zuständig ist, müssen die Träger das untereinander regeln und notfalls auch mal vorläufig über Anträge von anderen entscheiden.

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Was als Hilfsmittel zählt

Für die gesetzlichen Krankenkassen ist ein Hilfsmittel nur das, was speziell für behinderte Menschen hergestellt und angeboten wird.

Kann etwas im normalen Laden gekauft werden, zahlt die Kasse nicht. Orientierung gibt das Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen. Bei anderen Kostenträgern gehören zum Leistungsumfang auch Alltagsgegenstände, auf die behinderte Menschen besonders angewiesen sind. So könne es sein, dass für den Arbeitsplatz eines sehbehinderten Menschen auch ein besonders großer Monitor finanziert werde, heißt es vom DBSV.

Tipp des Verbands: Auf jeden Fall sollte der Antrag auf Kostenübernahme selbst gestellt werden, bevor das Hilfsmittel besorgt wird. Sonst kann man auf den Kosten sitzenbleiben. Am besten den Antrag wirklich selbst stellen und nicht dem Hilfsmittelanbieter überlassen.

Das muss selbst gezahlt werden

• Zuzahlung: Funktioniert wie Medikamenten: bei zehn Prozent, mindestens aber fünf und maximal zehn Euro. Werden Hilfsmittel, etwa Insulinspritzen, immer wieder neu benötigt, gibt es eine monatliche Deckelung von zehn Euro Zuzahlung, heißt es vom Verbraucherzentrale Bundesverband.

• Mehrkosten: Fallen bei etwas anderem als der Standardausführung an. Sie haben allerdings Anspruch auf mehrkostenfreie Hilfsmittel. Fragen Sie im Sanitätshaus danach, falls Ihnen das nicht angeboten wird. Wollen Sie eine teurere Variante, zahlen Sie die Differenz. Ist ein höherwertiges Hilfsmittel medizinisch erforderlich, zahlt die Kasse auf Antrag auch mehr. Aber das hängt sehr vom Einzelfall ab.

• Eigenanteil: Der betrifft Gegenstände, die jeder Mensch im täglichen Leben braucht und die gleichzeitig dem Ausgleich einer Behinderung oder der Sicherung der Behandlung dienen. Beispiel: orthopädische Schuhe, wenn der Patient oder die Patientin die Kosten für normale Straßenschuhe auch selbst zahlen.
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Pflegeplatz gekündigt

Die Suche nach einem Heimplatz für Senioren gestaltet sich in vielen Regionen Deutschlands als zäh.

Wer Angehörige erst mal in einer Einrichtung untergebracht hat, braucht sich in der Regel nicht mehr zu sorgen. Denn ein Heimplatz kann nicht ordentlich gekündigt werden. Der Verbraucherzentrale Berlin werden zuletzt aber immer wieder Fälle von außerordentlichen Kündigungen in Pflegeheimen bekannt. Was können Betroffene dagegen unternehmen?

Für eine außerordentliche Kündigung braucht es einen wichtigen Grund, „der es dem Betreiber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten unzumutbar macht, den Heimvertrag fortzuführen“, so teilt es die Verbraucherzentrale mit.

Begründungen sind häufig unzureichend

Pflegeheime begründeten die außerordentliche Kündigung etwa damit, dass die Pflege nicht mehr sichergestellt werden könne. Dies ist in vielen Fällen jedoch kein ausreichend wichtiger Grund für eine Kündigung.
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