Die Erbauseinandersetzung unter Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen

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Die Erbauseinandersetzung unter Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen

Silke Schaffer-Nitschke Rechtsanwältin

15.02.2022

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, sei es durch ein Testament oder bei der gesetzlichen Erbfolge, so hat jeder der Miterben das Recht, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft zu verlangen. Im Grundsatz hat die Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung in natura zu erfolgen. Problematisch wird das schon dann, wenn gemeinschaftliche Gegenstände sich nicht in gleichartige Teile zerlegen lassen. Zudem darf durch eine Zerlegung auch keine Wertminderung eintreten. Bestes Beispiel für eine unproblematische Teilbarkeit ist die Teilung von Geld. Bei Münzen sieht das schon ganz anders aus. Noch schwieriger wird es, wenn sich im Nachlass Grundstücke befinden. Können sich die Erben hier über eine Aufteilung, eventuell über einen Verkauf oder die Übernahme von Anteilen gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages nicht einigen, so bedarf es notfalls der Teilungsversteigerung, bei anderen beweglichen Gegenständen des Zwangsverkaufs zur Herbeiführung der Teilungsreife.

Das ist ein langer, auch kostspieliger Weg. Dennoch bleibt im Einzelfall keine andere Möglichkeit, die Aufhebung der Gemeinschaft zu erreichen. Erblasser können in Testamenten durch Teilungsanordnungen genau vorgeben, wie die Teilung des Nachlasses erfolgen soll, um derartige Streitigkeiten zu vermeiden. Bei der Auseinandersetzung im Übrigen sind jedoch auch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers mit zu berücksichtigen. Dies betrifft Vorempfänge wie Ausstattungen, übermäßige Zuschüsse, Beteiligung an Berufsausbildungskosten und Schenkungen, soweit eine Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet wurde. Besonders Schenkungen sind immer wieder Gegenstand von Streitigkeit bei der Auseinandersetzung. So wird schon darum gestritten, ob es sich bei den Zuwendungen tatsächlich um Schenkungen oder möglicherweise Gegenleistungen für erbrachte pflegerische Maßnahmen o. ä. handelt und ob diese später Anrechnung zu finden haben. Manch einer hat auch vergessen, dass er vom Erblasser überhaupt einmal etwas geschenkt bekommen hat. Erfahrungsgemäß haben viele Eheleute verdrängt, dass sie z. B. das hälftige Familienheim vor unzähligen Jahren einmal vom anderen Partner überschrieben bekamen. Viele berichten erst auf Nachfrage davon, dass sie „sich haben eintragen lassen“. Dass das womöglich eine Schenkung darstellte, ist den meisten nicht bewusst, hat man doch gemeinsam in die Immobilie investiert. Erst recht nicht erinnern können sich viele Beschenkte, ob in dem dazumal geschlossenen Vertrag vereinbart wurde, dass die Zuwendung schon als vorzeitiges Erbe gelten soll. Die Verträge sind teilweise nicht einmal mehr vorhanden. Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass gerade diese Punkte der sorgsamen Aufarbeitung bedürfen, um den Weg aus der Gemeinschaft richtig führen zu können und eine gerechte Aufteilung ermöglicht wird.

Silke Schaffer-Nitschke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Wenn die Werkstatt (vermeintlich) zu teuer nach dem Unfall repariert, wer muss die Kosten tragen?

Ein unverschuldeter Unfall passiert leider immer leider ganz schnell. Man nimmt am Straßenverkehr teil, macht nichts falsch und trotzdem kommt es zu einem Unfall, weil jemand anderes nicht aufgepasst hat oder abgelenkt war. Das ist erst einmal nicht so schlimm, denkt man da als Geschädigter, wenn niemand verletzt ist. Die Versicherung vom Unfallverursacher meldet sich und ist bereit den Schaden zu regulieren, den der Geschädigte bereits durcheinen Gutachter hat ermitteln lassen. Das Auto wird in die Werkstatt gebracht und ordnungsgemäß repariert. Doch dann sagt die Versicherung, dass sie nicht die gesamten Reparaturkosten bezahlen will, da die Werkstatt vermeintlich falsch repariert habe und damit unnötige Kosten angefallen seien.

So erging es auch einem Geschädigten aus Bad Segeberg, dem es genauso erging, wie vielen anderen Geschädigten auch, wenn die Versicherung im Nachgang der Reparatur den Schaden kürzen will.

Hierzu werden von der Versicherung eigens beauftragte Sachverständigenbüros vorgeschoben, die die vermeintlich unberechtigt entstandenen Reparaturkosten kürzen sollen. So auch in dem Fall welcher vor dem Amtsgericht in Bad Segeberg entschieden werden musste (AG Bad Seeberg Urteil vom 20.01.2022 Az.: 17b C 272/21). Dort hatte die Versicherung nach Durchführung der Reparatur die Lackierkosten beanstandet, welche vermeintlich zu hoch sein sollten. Diese Lackierkosten waren zuvor bereits im dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten enthalten gewesen, auf dessen Grundlage der Reparaturauftrag erfolgt ist.

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung ganz klar festgestellt, dass die gekürzten Lackierkosten in Höhe von 424,26 € € zu zahlen sind und schließt sich damit der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Der Geschädigte darf nur den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, wobei im Rahmen dessen auch Mehrkosten zu ersetzen sind, die ohne seine Schuld durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger somit trägt das sog. Werkstatt - und Prognoserisiko. Diese Kosten sind daher auch von der Versicherung zu bezahlen.

Bei der Vielzahl entsprechend ungerechtfertigter Kürzungen sollten Geschädigte daher immer von Anfang an anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um den gesamten, entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen, wozu auch die Anwaltskosten selbst gehören.

Ralf Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV

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