Ehescheidung – Auszug aus der Ehewohnung und wer bezahlt die Miete?

Ihr Recht ist unser Ziel

Ehescheidung – Auszug aus der Ehewohnung und wer bezahlt die Miete?

 

11.10.2021

Wenn sich Eheleute trennen, so steht es jedem frei, sich eine andere Wohnung zu suchen und aus der bisherigen Ehewohnung auszuziehen. Wenn aber beide den Mietvertrag unterschrieben haben, so ändert der Auszug nichts daran, dass der Mietvertrag für beide weiter gilt. Der Auszug löst den Mietvertrag mit dem Ausziehenden nicht auf. Es fragt sich dann, wer nach Auszug eines Partners die Miete der bisherigen Ehewohnung weiter bezahlen muss.Grundsätzlich gilt, dass beide Ehepartner die Miete hälftig bezahlen müssen, wenn sie den Vertrag beide unterschrieben haben. Das wäre auch so, wenn beide gleichzeitig ausziehen und die Miete der leeren Wohnung bis zur Kündigungsfrist noch zu bezahlen ist. Eine Ausnahme vom Prinzip der Halbteilung gilt, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass die Eheleute offenbar etwas anderes praktizieren wollen.➤ Lösung 1) Bleibt insoweit ein Ehegatte auch nach dem Auszug des anderen dauerhaft in der Wohnung, so muss er ab Alleinnutzung auch alleine bezahlen. Hier bleiben die Kosten dem, der die Wohnung weiterhin nutzt.➤ Lösung 2) Will der zunächst in der Wohnung Verbleibende erst einmal überlegen, wie es mit ihm weitergehen soll und ob er sich die Wohnung auch künftig leisten kann und will, dann muss der ausziehende Partner für eine Überlegungsfrist von ca. 3 Monaten die Miete hälftig mit bezahlen. Wird die Wohnung dann auch wirklich gekündigt, so müssen beide auch für die Zeit bis zur Räumung hälftig zahlen. Hier gilt das Prinzip „mit gefangen, mit gehangen“.➤ Lösung 3) Diese anteilige Zahlungspflicht des Ausgezogenen entfällt jedoch rückwirkend, wenn der zunächst verbliebene Partner die Wohnung nach Ablauf der Überlegungszeit doch behält. Dann gilt wieder Lösung 1), wonach der alleine bezahlt, der auch alleine nutzt.➤ Lösung 4) Bleibt jedoch der zunächst verbleibende Partner zwar noch längere Zeit in der Wohnung (z. B. wegen langer Kündigungsfrist, um Leerstand bis zur Kündigungsfrist und damit doppelte Mietbelastung zu verhindern, wegen Belangen der Kinder, etc.) und sind die Kosten der Wohnung für den verbleibenden Partner auch nicht angemessen, die fortwährende Zahlung der halben Miete für den Ausgezogenen aber auch nur schwer zu tragen (z. B. wegen knapper Einkommensverhältnisse), so schuldet der ausgezogene Partner nur die Differenz zwischen den angemessenen Wohnkosten des verbliebenen Partners und den tatsächlichen (höheren) Wohnkosten der Ehewohnung.In jedem Fall geht es um eine Bewertung des Einzelfalls, die nicht pauschal vorab zu klären ist. Bitte nehmen Sie nach Möglichkeit noch vor Auszug aus der Ehewohnung den Rat eines Fachanwaltes für Familienrecht in Anspruch. Es können dann auch noch die Fragen der Hausratsteilung und der Mitnahme der gemeinsamen Kinder geprüft und geklärt werden.Michael BarthFachanwalt für FamilienrechtMittelstr. 33-3414641 NauenTel: 03321-44923post@kanzlei-barth.com

Vermietung in der Urlaubszeit

Freigrenze hilft Kurzvermietern

Wer seine Wohnung in den Sommermonaten untervermietet, weil er selbst verreist, sollte auch an das Finanzamt denken. „Denn Einnahmen aus einer Vermietung gehören prinzipiell in die Einkommensteuererklärung“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Es handelt sich um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die in das Steuerformular V gehören.

Eine Ausnahme gilt für Mieteinnahmen bis 520 Euro im Jahr. Einnahmen bis zu dieser Grenze müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Vorausgesetzt: Der Eigentümer vermietet seine Wohnung nur vorübergehend beziehungsweise der Mieter nur einen Teil seiner Wohnung.

Liegen die Einnahmen aber über diesen Betrag gehört dies in die Steuerformulare und es muss in einem zweiten Schritt der Überschuss - umgangssprachlich der Gewinn - ermittelt werden. Das heißt, von den Einnahmen sind die mit der Wohnungsvermietung zusammenhängenden Ausgaben abzuziehen.

Das können zum Beispiel die für die Vermietungszeit selbst gezahlte Miete oder die Kosten für eine anschließende Wohnungsreinigung sein. «Entsprechende Belege sollten unbedingt aufbewahrt werden», empfiehlt Klocke. Liegt das Gesamteinkommen mit Lohn, Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit etc. insgesamt unter dem Grundfreibetrag, fällt keine Einkommensteuer an. Für das Jahr 2021 beträgt der Grundfreibetrag 9744 Euro pro Jahr, im Vorjahr 9408 Euro.

Schummeln lohnt sich übrigens nicht, denn die Finanzämter erhalten inzwischen auch Daten von den Internetplattformen und können auswerten, ob eine Vermietung stattfand. Wer seine Mieteinnahmen, die über der genannten Freigrenze liegen, nicht in seiner Steuererklärung angibt, kommt leicht in den Verdacht einer Straftat. (dpa)

Erbrecht: Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben

Gemäß § 1960 BGB kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen, soweit Erben des Verstorbenen unbekannt sind und für die Bestellung ein Bedürfnis besteht.

Dabei ist die Frage, ob der Erbe „unbekannt“ ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, vom Standpunkt des Nachlassgerichts aus zu beurteilen. Unbekannt ist ein Erbe aus Sicht des Nachlassgerichts, wenn nicht mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist, sei es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen. So kann es schon genügen, dass zwar alle in Betracht kommenden erbberechtigten Personen bereits bekannt sind, das Nachlassgericht sich aber erst durch umfangreiche Ermittlungen überzeugen muss, wer von ihnen der Erbe geworden ist, beispielsweise bei Streitigkeiten über die Gültigkeit eines Testaments oder die Testierunfähigkeit des Erblassers sowie auch im Falle einer Testamentsanfechtung. Eine weitere Voraussetzung für die Bestellung eines Nachlasspflegers ist das Bestehen eines Sicherungsbedürfnisses. Ein solches ist stets dann gegeben, wenn ohne Eingreifen des Nachlassgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet ist, was sich nach dem Interesse des endgültigen Erben beurteilt. Auch ohne eine konkrete Gefährdung des Nachlasses soll allerdings ein ausreichendes Bedürfnis vorliegen, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde. Deshalb gehört die Ermittlung der unbekannten Erben zu den wesentlichen Aufgaben des Nachlasspflegers und kann sogar seine Hauptaufgabe sein.

Etwaige Interessen von Nachlassgläubigern sind daher grundsätzlich für die Frage unbeachtlich, ob und inwieweit ein Nachlasspfleger durch das Nachlassgericht zu bestellen ist. Ebenso unerheblich ist es, ob der Erblasser die Anordnung einer Nachlasspflegschaft überhaupt gewollt haben könnte oder nicht. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass es sich bei der Nachlasspflegschaft um eine Personenpflegschaft vorrangig zugunsten der (unbekannten) Erben handelt.

Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen
Bahnhofstraße 52
14612 Falkensee
Tel. 0 33 22 - 24 26 87
(www.rechtsanwalt-mauersberger.de)

MOZ.de Folgen