Steuererklärung 2020: Zeit bis Ende Mai 2022

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Steuererklärung 2020: Zeit bis Ende Mai 2022

 

Frau Liebner

20.10.2021

Kurzarbeit, Homeoffice, Pendlerpauschale, Kinderbetreuung: Die Corona-Krise hat auch die Steuererklärung um ein Vielfaches komplizierter gemacht. Deshalb hat die Bundesregierung die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate verlängert. Das bedeutet für alle Steuerzahler, die ihre Erklärung selbst machen: Statt zum 31. Juli muss die Steuererklärung 2020 erst bis zum 31. Oktober 2021 beim Finanzamt sein. Wer hingegen auf die Hilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins zurückgreift, müsste die Erklärung für 2020 eigentlich bis spätestens Ende Februar 2022 beim Finanzamt einreichen; da aber aktuell viele Beratungsstellen und Steuerkanzleien überlastet sind und ihre Mitglieder und Mandanten bei Anträgen für Corona-Hilfen unterstützen, fällt der neue Abgabetermin sogar auf den 31. Mai 2022. Gut zu wissen: Wer seine Steuererklärung bisher ohne professionelle Hilfe abgegeben und die Frist versäumt hat, kann VLH-Mitglied werden – und Zeit gewinnen.

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung? Frau RA Steffi Liebner, LL.M. leitet eine von rund 3.000 VLH-Beratungsstellen in ganz Deutschland und steht Ihnen gerne dienstags bis freitags zwischen 9:00 und 13:00 Uhr sowie zwischen 15:00 und 17:00 Uhr zur Verfügung – entweder vor Ort in 14669 Ketzin/Havel, An der Havel 6a oder telefonisch unter (033233 747 062) bzw. via E-Mail unter Steffi.Liebner@vlh.de.

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH): Wir sind Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und beraten Mitglieder im Frau Liebner Rahmen des § 4 Nr.11 StBerG.

Der Streit um die Reparaturkosten nach einem Unfall, auch die Desinfektionskosten sind zu bezahlen!

Wer einen Verkehrsunfall erlitten hat, hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Zustand wiederhergestellt wird, als wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte. Welche Kosten alles dazugehören, ist zwischen dem Geschädigten und den Versicherer fast immer streitig, da die Versicherer an allen deckbaren Schadenspositionen Kürzungen vornehmen. Dem Geschädigten wird dann mitgeteilt, dass verschiedene Kosten nicht übernommen werden, wenn der Geschädigte den Schaden nicht reparieren zu lassen. Aber auch dann, wenn das Fahrzeug in die Werkstatt gebracht wird und dort nachweislich repariert wird und der Versicherung die Reparaturrechnung zur Bezahlung vorgelegt wird, werden Kosten gestrichen. Dies hat dann zur Folge, dass entweder der Geschädigte einen Teil der Reparaturkosten selber tragen muss, oder die Werkstatt ihre Leistung nicht vollständig bezahlt bekommt.

Bei der Reparatur des Fahrzeugs wird die Kürzung oftmals damit begründet, dass verschiedene Arbeiten zur Reparatur des Unfallschadens vermeintlich nicht notwendig gewesen seien. Hierbei wird jedoch ausdrücklich der Grundsatz ignoriert, dass das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko beim Schädiger liegt. Eine tatsächlich mögliche Zuviel Berechnung nicht erforderlicher Maßnahmen muss sich der Geschädigte nämlich tatsächlich nicht zurechnen lassen. Das Risiko einer überhöhten Berechnung hat vielmehr die Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers zu tragen.

Bei der Frage der Notwendigkeit von Reparaturaufwendungen sind seit Corona insbesondere die Desinfektionskosten streitig. Zu dieser Frage hat das Amtsgericht Rastatt mit Urteil vom 06.05.2021 zum Az.: 3 C 37/21entschieden, dass auch diese Kosten von der Versicherung zu ersetzen sind. Das Gericht hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen. Ohne den verursachten Unfall hätte das Fahrzeug nicht zur Reparatur gebracht werden müssen und entsprechende Hygienebzw. Schutzmaßnahmen wären nicht erforderlich gewesen. Dabei stützt sich das Gericht ausdrücklich auf das Robert-Koch-Institutes zu dem Risiko von Schmierinfektionen. Um diesen Kürzungen der Versicherer wirksam entgegentreten zu können, sollte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wobei Kosten bei einem unverschuldeten Unfall gleichfalls von der Versicherung des Unfallverursachers zu tragen sind.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV