Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger

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Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger

Darf mein Pflichtteilsanspruch gegen meinen Willen eingefordert werden?

20.10.2021

Als Sozialhilfeempfänger ist man verpflichtet, Einkommen und Vermögen vorrangig einzusetzen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.12.2004 (Az. IV ZR 223/03) auch für den Pflichtteilsanspruch. Sobald Ihnen ein Pflichtteilsanspruch zusteht und Sie Sozialleistungen erhalten, kann der Sozialhilfeträger diesen Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger diesen Anspruch in eigenem Namen geltend macht und dieses Geld bei der Berechnung Ihrer Sozialleistungen heranzieht.

Dadurch kann Ihr Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen gekürzt werden oder sogar entfallen.

Hierbei haben Sie nicht die Wahl, ob Sie überhaupt von Ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch machen wollen. Der Sozialhilfeträger entscheidet selbst, ob der Anspruch geltend gemacht wird. Mit diesem Urteil hat sich der Bundesgerichthof gegen den Grundgedanken des § 852 ZPO gewandt, nach dem ein Pflichtteilsberechtigter über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs selbst entscheiden darf. Denn solange der Anspruch nicht vertraglich geregelt oder rechtshängig ist, kann er auch nicht gepfändet werden. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass dem Sozialhilfeträger als „Helfer“ des Sozialhilfeempfängers eine andere Rolle als anderen Gläubigern zukommt. Diese Entscheidung wird von vielen Seiten kritisiert, da damit andere Gläubiger benachteiligt werden und dem Pflichtteilsberechtigten die Wahl genommen wird, den Anspruch nicht geltend zu machen.

Im Ergebnis führt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu, dass der Sozialhilfeträger gegen Ihren Willen Ihren Pflichtteilsanspruch gegen den Erben geltend machen kann. Dies sollte bei der Errichtung von Testamenten beachtet werden.

Susanne Marticorena Garcia
Fachanwältin für Familienrecht bei Fachkanzlei Wendelmuth
Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 im Familienrecht lt. Magazin Stern

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Achtung Haftungsfalle - die GmbH oder UG ist kein Freibrief

Die Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG) ist oft mit dem Wunsch verbunden, die persönliche Haftung für den Inhaber und den Geschäftsführer aus zu schließen. Um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen ist es erforderlich, gesetzliche und steuerliche Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Im GmbH Gesetz hat der Schutz der Gläubiger einen sehr hohen Stellenwert. Der Inhaber der GmbH ist verpflichtet, einen Geschäftsführer (sofern er diese Funktion nicht selbst übernimmt) sorgfältig auszusuchen. Denn nur die richtige Person an der richtigen Stelle kann dafür sorgen, dass die GmbH diesen Schutzmantel aufrechterhält. Grundsätzlich kann die Erledigung der Pflichten Mitarbeitern oder sachkundigen Dritten übertragen werden. Wenn der Geschäftsführer dafür die richtigen Personen bestimmt, wird ihm grundsätzlich das fremde Fehlverhalten nicht persönlich zugerechnet. Die Erledigung darf Dritten oder Mitgeschäftsführern und Steuerberatern nur überlassen werden, wenn sie vertrauenswürdig sind, sorgfältig ausgewählt und überwacht werden. Folgendes Beispiel: Die GmbH gehört Max Müller und er hat seiner Schwester die Geschäftsführung anvertraut. Lisa Müller stellt für die Erledigung der monatlichen Lohnabrechnung eine Fachkraft ein und denkt sich dabei: ,,die kann das, denn sie ist gelernte Lohnbuchhalterin‘‘. Max Müller wiederum denkt ,,meine Schwester macht das schon, sie ist ja gelernte Bankkauffrau‘‘.

Nun arbeitet die Lohnbuchhalterin im Homeoffice, und nimmt alle Firmenpost immer mit nach Hause. Weder Frau Müller als Geschäftsführerin noch ihr Bruder als Gesellschafter fällt dadurch auf, dass die Mitarbeiterin mehr an privaten Online Spielen interessiert ist, als an monatlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen. Mahnungen und andere Briefe bleiben liegen. Bis das Betriebskonto gesperrt ist, vergeht eine ganze Weile. Alle verlassen sich auf bisherige Erfahrung, Eindrücke oder Ausbildungen sowie Titel wie RA, StB, Dr. . Das genügt jedoch nicht. Denn der Geschäftsführer muss das Personal überwachen, und der Gesellschafter muss den Geschäftsführer überwachen. Nur so kommen beide ihren Sorgfaltspflichten nach und geraten nicht selbst in die persönliche Haftung. Erster Schritt zur Haftungsentlastung ist eine ausreichende Verfahrensdokumentation, deren Erstellung durch Fördermittel vom Land unterstützt wird.

Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf andere, sorgen Sie besser vor.

Ihre Steuerberaterin
Diana Brenner