Verdienstausfall als Regulierungsschaden nach Verkehrsunfall

Ihr Recht ist unser Ziel

Verdienstausfall als Regulierungsschaden nach Verkehrsunfall

Rechtsanwältin Nadin Busch

22.02.2022

Grundsätzlich darf der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall vom Verursacher die Schäden ersetzt verlangen, welche ihm infolge des Unfalles entstanden sind, also z.B. Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Sachverständigenkosten etc.Zu den Kosten, die nach einem Verkehrsunfall reguliert werden, gehört auch der Verdienstausfall. Dieser steht sowohl dem angestellten Arbeitnehmer als auch dem selbständigen Unternehmer zu.Wird der verletzte Arbeitnehmer aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig, zahlt zwar sein Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen das Gehalt als Entgeltfortzahlung weiter, so dass dem Geschädigten bei einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 6 Wochen kein Verdienstausfall entsteht. Der Arbeitgeber des Geschädigten kann beim Unfallverursacher jedoch dann das gezahlte Gehalt als Schaden geltend machen.Geht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über 6 Wochen hinaus, erhält der Geschädigte von seiner Krankenkasse bis zu 18 Monate Krankengeld gezahlt. Da das Krankengeld lediglich 70% des Bruttoarbeitsentgelts (max. 90 % des Nettoarbeitsentgelts) entspricht, kann der Geschädigte vom Schädiger die Differenz von 30% als Erwerbsschaden ersetzt verlangen. Die Krankenkasse wiederrum macht die ihr durch das Krankengeld entstandenen Aufwendungen selbstständig gegenüber dem Schädiger geltend.Geht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit über den Krankengeld-Zeitraum hinaus, hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des gesamten Verdienstausfalls, da er so zu stellen ist, als ob der Unfall sich nicht ereignet hätte. Der Verdienstausfall umfasst hierbei, das übliche Gehalt, Urlaubsund Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung, Schicht- und Erschwerniszulagen, Trinkgelder, vermögenswirksame Leistungen, Fahrtgelder etc.Der Geschädigte muss sich jedoch im Rahmen des Erwerbsschadens die Vorteile anrechnen lassen, die ihm dadurch entstehen, dass er unfallbedingt nicht arbeiten kann. Dies sind z.B. ersparte Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, ersparte Verpflegungsmehrkosten, ersparte Anschaffung und Reinigung von Arbeitskleidung.Ist der Verletzte Unternehmer, ist für die Berechnung des Erwerbsschadens entscheidend, wie sich das Geschäft und der Gewinn des Verletzten ohne den Unfall entwickelt hätten. Der Verletzte Unternehmer muss die behauptete Gewinnerwartung glaubhaft machen und auf nachvollziehbare und beweisbare Tatsachen stützen. Existieren weder greifbare Anhaltspunkte für eine außergewöhnlichen Geschäftserfolg noch für ein geschäftliches Scheitern, ist davon auszugehen, dass sich das Geschäft des Geschädigten durchschnittlich entwickelt hätte. Ggf. wird der zu erwartende Gewinn durch einen Sachverständigen ermittelt werden.Auch bei Selbstständigen findet eine Anrechnung von Vorteilen statt, die daraus entstehen, dass das Geschäft verletzungsbedingt nicht fortgeführt werden kann, wie z.B. ersparte Fahrtkosten oder ersparte Umsatzsteuer.Frau Rechtsanwältin Nadine Busch ist in der Rechtsanwaltskanzlei Busch & Mentler in Brandenburg an der Havel tätig und berät sie gern u.a. in den Bereichen Arzthaftungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 03381-20 15 32 zu erreichen.   

MOZ.de Folgen