Der Wettlauf um den Widerruf einer Vorsorgevollmacht

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Der Wettlauf um den Widerruf einer Vorsorgevollmacht

Wer zuerst kommt, mahlt nicht zwingend zuerst

01.03.2022

Nicht nur in privatschriftlichen Vorsorgevollmachten, sondern auch in notariellen liest man häufig, dass der Vollmachgeber mehrere Bevollmächtigte einsetzt. Diese dürfen regelmäßig unabhängig voneinander tätig werden – anderenfalls wäre eine reibungslose Vertretung auch kaum möglich. Allerdings regelt der Vollmachtgeber das Innenverhältnis zwischen den Bevollmächtigten häufig nicht. Und so könnte, wenn die Bevollmächtigten sich nicht einig sind, der eine auf die Idee kommen, doch die Vollmacht des anderen einfach zu widerrufen. Die Begründung lautet dann vermutlich: Eine unbeschränkte Vollmacht enthalte auch ein Widerrufsrecht. Nach dieser Argumentation wäre aber bei Uneinigkeit ein Wettlauf, wer zuerst die dem anderen erteilte Vollmacht widerruft, die notwendige Konsequenz.

Doch dies dürfte der Vollmachtgeber kaum gewollt haben, was auch die Rechtsprechung – zumindest das Oberlandesgericht Karlsruhe – so sieht. Dieses hat in seinem Beschluss vom 24.01.2022 (Az. 10 W 8/21) ausgeführt, dass bei einem Widerruf die gegenseitige Kontrolle verloren ginge. Dem könnte man zwar entgegenhalten, dass gerade, wenn eine Widerrufsmöglichkeit besteht, sich die Bevollmächtigten vom jeweils anderen kontrolliert fühlen und kooperieren müssen. Dieses Ziel kann aber auch ohne Widerruf erreicht werden. Denn wenn die Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Bevollmächtigten zu einer Gefährdung der Versorgung des Vollmachtgebers führen, kommt das Gericht ins Spiel: Es kann eine Kontrollbetreuung installieren. So weit lassen es aber die Wenigsten kommen.

Wenn also ein Bevollmächtigter die Vollmacht des anderen widerruft, ohne hierzu vom Vollmachtgeber konkret ermächtigt zu sein, ist dieser Widerruf unwirksam. Die Vollmacht deckt dieses Verhalten nicht.

Agnes D. Wendelmuth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Deutsche Topanwältin laut
FOCUS-Listen 2013, 2016 bis 2021
Alle Artikel unter „Aktuelles“ bei www.wendelmuth.net

Finanzamt akzeptiert keine Barzahlung

Die Kosten für die Kinderbetreuung können steuerlich geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden die Ausgaben bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4000 Euro je Kind im Jahr. Wichtig zu beachten: Die Kinderbetreuungsleistungen müssen durch eine Rechnung oder einen Vertrag belegt werden können, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dann können auch die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung, die zum Beispiel an Großeltern erstattet werden, steuerlich berücksichtigt werden, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt. Werden diese Ausgaben aber bar erstattet, ist eine steuerliche Anerkennung nicht möglich, wie ein Urteil des Finanzgerichts München zeigt.

In einem konkreten Fall hat das Gericht die Aufwendungen für Fahrten der Großmutter zur Kinderbetreuung in Höhe von jeweils 2340 Euro als Sonderausgaben nicht zum Abzug zugelassen, da keine Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen auch nicht durch Überweisungen nachgewiesen seien. Da die Erstattungen in bar erfolgt seien, hat das Finanzamt die Anerkennung als Sonderausgaben versagt. Ob die Kinderbetreuung durch die Großmutter eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage gewesen sei und daher ein steuermindernder Abzug als Sonderausgaben ausscheide, wurde nicht entschieden. „Wichtig ist, dass die Kosten für die Kinderbetreuung nachgewiesen werden können“, sagt Daniela Karbe-Geßler. „Hier empfiehlt sich eine Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung.“ (dpa)

Erbrecht: Besteuerung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens, § 27 ErbStG

Fallen einem Empfänger innerhalb von zehn Jahren von demselben Erblasser oder Schenker mehrere Erwerbe zu, so führt dies aufgrund der Regelung des § 14 ErbStG, der zunächst als Grundlage der Besteuerung deren Zusammenrechnung fordert, zu einer Anhebung der Steuer auf den letzten Erwerb.

Wird nicht derselbe Erwerber innerhalb von zehn Jahren durch verschiedene Erwerbe begünstigt, sondern wechselt derselbe Erwerb innerhalb von zehn Jahren durch verschiedene Erwerber, gibt dies nach § 27 ErbStG Anlass, die Steuer auf den letzten Erwerb herabzusetzen. Hierbei müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

- Es muss sich um Personen der Steuerklasse I (z. B. die Kinder) handeln.
- Auch muss es sich um ein Vermögen handeln, das in den letzten zehn Jahren bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist.
- Für diesen Vermögensgegenstand muss bereits Erbschafts- oder Schenkungssteuer angefallen sein und
- dieser Vermögensgegenstand muss zuletzt von Todes wegen auf den Steuerpflichtigen übergegangen sein.

Hierzu ein einfacher Beispielfall: Ein Vater hat im Jahre 2018 seinem Sohn S eine Immobilie geschenkt, wofür dieser trotz der erheblichen Steuerfreibeträge noch 50.000,00 EUR Schenkungssteuer entrichten musste. Der Sohn S verstirbt dann selbst 2020 und wird seinerseits von seinem Sohn A beerbt. Der Einfachheit halber befindet sich im Nachlass des verstorbenen Sohnes S lediglich diese damals vom Vater geschenkte Immobilie. In einem solchen Fall müsste der Sohn A lediglich im Falle einer Werterhöhung der Immobilie zwischen 2018 (Schenkung) und dem Todesfall Erbschaftssteuer nach seinem Vater S entrichten.

Die Regelung des § 27 ErbStG ist vielen Betroffenen nicht bekannt, so dass hier regelmäßig und unnötigerweise zu viel Erbschaftssteuer entrichtet wird.

Thomas Brehmel
Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen
Bahnhofstraße 52
14612 Falkensee
Tel. 03322-24 26 87
(www.rechtsanwalt-mauersberger.de)

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