Steuererklärung: Das zu beachten

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Steuererklärung: Das zu beachten

Bares Geld: Laut Bundesamt für Statistik liegt die durchschnittliche Rückerstattung bereits gezahlter Steuern bei mehr als tausend Euro

Viel mehr als einen PC braucht es für Erstellung und Versenden nicht mehr. CHRISTIN KLOSE

12.04.2022

Viele finden es lästig vor und sich schieben her. Dabei lohnt es sich häufig, eine Steuererklärung zu erstellen - weil Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer meist Geld vom Finanzamt zurückbekommen. "Laut dem Statistischem Bundesamt sind das im Schnitt pro Person 1051 Euro“, sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Steuern, die zuvor zu viel entrichtet wurden. Aber längst nicht jede oder jeder muss zwingend eine Steuererklärung abgeben. Wer verpflichtet ist, das für das Jahr 2021 zu tun, hat dafür bis einschließlich 31. Juli 2022 Zeit. Weil der Tag auf einen Sonntag fällt, sogar bis zum 1. August. Eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht etwa, wenn neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410Euro im Jahr erzielt wurden. „Hierbei geht es beispielsweise um Einkünfte durch eine Nebentätigkeit oder um Mieteinnahmen", so Bauer.

Wer Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhalten hat, steht ebenfalls in der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Das gilt auch, wenn eine Frau oder ein Mann mehrere Arbeitgeber nebeneinander hatte, oder wenn ein Freibetrag beantragt wurde und der Arbeitslohn im Jahr 12 250 Euro - bei zusammenveranlagten Ehegatten 23 350 Euro - überstieg.

Haben beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen und ist einer der beiden in Steuerklasse V oder VI eingestuft, oder hatte sich das Paar für das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/Faktor) entschieden, ist ebenfalls eine Steuererklärung fällig. „Das ist auch der Fall, wenn beispielsweise eine Ehe durch Tod oder Scheidung endet oder wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin von einem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten hat“, so Bauer. Formulare für die Steuererklärung liegen beim Finanzamt aus. Alternativ kann man sie sich aus dem Internet herunterladen. Möglich ist aber auch, die Erklärung papierlos ans Finanzamt zu schicken. Das geht etwa über das elektronische Finanzamt Elster. Inzwischen helfen auch im Handel erhältliche Softwareprogramme, Onlinetools oder Apps dabei, eine Steuererklärung zu erstellen.

"Die Steuerformulare 2021 unterscheiden sich für Arbeitnehmer nicht groß von denen des Jahres 2020“, sagt Karbe-Geſler. Arbeitnehmer müssen mindestens den Mantelbogen - hier gehören unter anderem Name, Geburtsdatum und Adresse rein - ausfüllen. Außerdem die Anlage N für die Arbeitseinkünfte und die Anlage Vorsorgeaufwand für die Versicherungen. Eine vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer gehört seit dem Steuerjahr 2020 der Vergangenheit an. „Belege oder Aufstellungen sind der Steuererklärung nicht mehr beizufügen“, sagt Bauer. Erst auf konkrete Nachfrage sind sie dem Finanzamt nachzureichen. Belege oder Spendenquittungen also besser nicht einfach entsorgen. Ab der Steuerfestsetzung, also ab dem Datum des Steuerbescheids, sind Spendenquittungen ein Jahr lang aufzubewahren." dpa


Erbrecht: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Sind die Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers, dessen Ehegatte oder dessen Eltern durch eine Verfügung von Todes wegen (meist durch Testament) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden, so können diese grundsätzlich von dem oder den Erben den Pflichtteil gemäß $ 2303 BGB verlangen. Dieser besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteils ist das Nachlassvermögen zum Zeitpunkt des Todes. Allerdings kann dies der Erblasser bereits noch zu Lebzeiten, insbesondere durch Schenkungen an Familienangehörige oder auch an außenstehende Dritte erheblich geschmälert haben. Solche Schenkungen können dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des aufgrund der Schenkung beeinträchtigten Pflichtteilsberechtigten zur Folge haben.

Hier wird in der Praxis viel Geld verschenkt, da dem Berechtigten häufig Informationen über derartige ergänzungspflichtige Schenkungen nicht bekannt sind. Allerdings kann auch er, ebenso wie der Pflichtteilsberechtigte von dem oder den Erben eine Auskunft darüber verlangen, ob und inwieweit diesem derartige ergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers bekannt sind. Diese können sich vor allem auch aus den Nachlassunterlagen ergeben, welche der Erbe im Rahmen der Erfüllung des Auskunftsanspruchs auch gehörig zu sichten und auszuwerten hat. Oft wird in derartigen Fällen vom auskunftspflichtigen Erben nur halbherzig mitgeteilt, dass ihm derartige Schenkungen selbst nicht bekannt seien. Hiermit muss sich der Berechtigte jedoch nicht zufrieden geben. Liegen dem Berechtigten beispielsweise nur unzureichende Informationen vor, kann er diese dem Erben bekanntgeben, so dass dieser dann seinerseits im Rahmen der Erfüllung seiner Auskunftspflicht weitere Nachforschungen anstellen muss.

Rechtsanwalt 

Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwaltsund Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen 
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Tel. 03322-24 26 87 

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