Ehescheidung - Ist das in die Ehe eingebrachte Haus sicher?

Ihr Recht ist unser Ziel

Ehescheidung - Ist das in die Ehe eingebrachte Haus sicher?

12.04.2022

Bei Eingehung einer Ehe hat ein Ehepartner häufig schon Haus oder Grundstück zu Alleineigentum. Das ist sein Startkapital und jeder weiß, dass das bei Ehebeginn eingebrachte Vermögen nicht geteilt werden muss, wenn die Ehe später mal scheitert. Gleiches gilt, wenn im Laufe der Ehe ein Partner ein Haus erbt. Das Erbe wird nicht geteilt.

Hintergrund dieser Regelung ist der Gedanke, dass gemeinsame Anstrengungen in der Ehezeit geteilt werden sollen. Wo aber etwas schon vor der Ehe vorhanden ist oder wo etwas ohne Anstrengung als Erbe / Schenkung zufällt, so soll eine Ausgleichung nicht erfolgen. Das ist der rechtliche Grundsatz, aber die Wirklichkeit ist komplizierter!

Denn das vor der Ehe vorhandene oder in der Ehe geerbte / geschenkte Grundstück kann während der Ehedauer eine enorme Wertsteigerung erfahren. Ein Haus, das im Jahr 2010 vielleicht 250.000 € wert war, ist heute ohne weiteres das Doppelte wert. Nicht, weil es ausgebaut oder verbessert wurde, einfach nur weil die Preise für Häuser und Grundstücke sich in den letzten 10 Jahren verdoppelt haben. Manche sind gewissermaßen im Schlaf reich geworden, ohne etwas dafür zu tun.

Aber auch dieser Gewinn ist zu / teilen. Genauso wie die Steigerung einer Aktie, die man billig erworben hat und die nun weitaus höher steht. Dies bedeutet, dass der Eigentümer einer Im, mobilie unter Umständen eine ganz erhebliche Ausgleichszahlung an den Ehegatten erbringen muss, wenn die Ehe scheitert. Das eingebrachte oder geerbte Eigenheim ist nicht geschützt, sondern kann Anlass zu erheblichen Ausgleichszahlungen sein. Wenn kein Geld vorhanden ist oder wenn kein Kredit erlangt werden kann, bleibt nur der Verkauf.

Lassen Sie sich rechtszeitig von einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt beraten. , Kommen Sie nach Möglichkeit schon vor Ausspruch der Trennung. Später Rat ist teurer Rat.

Rechtsanwalt Michael Barth 

Mittelstr. 33/34, 14641 Nauen 
Tel. 03321-449 23 
post@kanzlei-barth.com

MOZ.de Folgen