Verschoben oder sogar ganz abgesagt: Konzerte können wegen der Corona-Pandemie plötzlich ausfallen oder Veranstaltungen nur im kleinen Rahmen unter besonderen Hygienevorschriften stattfinden.
Ticketversicherungen fragwürdig
Zwar sei so eine Versicherung in der Regel nicht besonders teuer, erklärt der Versicherungsexperte Michael Wortberg. Doch ihr Nutzen sei mehr als fragwürdig, so der Verbraucherschützer.
Meist ersetzen die Versicherungen nur den Eintrittspreis, wenn der Versicherte erkrankt. Wer wegen steigender Inzidenzen Sorge hat und selbst absagen will, erhält kein Geld zurück. Und auch Absagen wegen eines Lockdowns seien nicht versichert.
Auf kostenlose Stornierung bei Hotelbuchungen achten
Weitere Kosten - etwa für ein Hotel oder die Anfahrt zu einem Konzert - seien darüber ebenfalls nicht abgedeckt. Auch spezielle Policen dafür ließen oft zu wünschen übrig.
Tipp für die Hotelbuchung: Achten Sie darauf, dass eine kostenlose Stornierung kurzfristig möglich ist.
Übrigens: Hatte jemand bereits vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie Konzertkarten gekauft, bekam er statt einer Rückerstattung des Kaufpreises meist nur einen Veranstaltungsgutschein. Wer den noch nicht eingelöst hat, kann sich den Betrag nun auszahlen lassen. (dpa)
Erbrecht: Enterbung/Erbeinsetzung auf den Pflichtteil (Teil 2)
Wenn ein Pflichtteilsberechtig. ter im Erbfall eine möglichst minimale wirtschaftliche Beteiligung am Nachlass erhalten soll, muss der Erblasser lebzeitig aktiv werden und eine letztwillige Verfügung (in der Regel ein Testament) errichten. Vor allem in Laientestamenten finden sich dann häufig Formulierungen, wonach das unliebsame Kind auf den Pflichtteil verwiesen wird oder nur denPflichtteil erhalten soll. Vor solchen Formulierungen ist dringend zu wamen. Sie sind auslegungsfähig und bieten erhebliches Streitpotential. So muss in derartigen Fällen dann erst im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob der so Bedachte enterbt werden, ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils erhalten oder aber Miterbe mit einer Erbquote in Höhe seines Pflichtteils werden sollte.
Zwar existiert mit § 2304 BGB eine negative Auslegungsregel, wonach die bloße Zuwendung des Pflichtteils im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist. Diese Auslegungsregel ist aber jederzeit widerlegbar und lässt im Übrigen offen, ob dann in der Bestimmung ein Vermächtnis zu sehen ist. Sowohl aus Gründen der Nachlassbeteiligung als auch wirtschaftlichen und steuerlichen Kon sequenzen sollte daher eine rechtlich saubere, im Ergebnis nicht auslegungsbedürftige Formulierung verwendet werden.
Thomas Brehmel
Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen
Bahnhofstraße 52
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