Das Arbeitsgericht Duisburg (Az. - 5 C 949/12 - ) hat die Kündigung gegenüber eines Arbeitnehmers, der beleidigende Äußerungen über Facebook verbreitete, nur wegen der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam erachtet.
Der Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber auf Facebook unter anderem als , Speck-Rolle" und „Klugscheißer" bezeichnet. Das Gericht hat ausgeführt, dass grobe Beleidigung des Arbeitgebers oder auch die grobe Beleidigung von Kollegen auch ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen können und dies auch dann, wenn es außerhalb der Arbeitszeit geschieht. Im hiesigen Fall sei es jedoch so, dass die Verbreitung über Facebook nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen verglichen werden könne. Vielmehr reiche die Beeinträchtigung sehr viel weiter, da die Außerungen immer wieder nachgelesen werden können. Das Arbeitsgericht hielt im diesem Fall die Kündigung trotzdem nicht für wirksam, weil vorher der Arbeitgeber nicht abgemahnt hatte. Außerdem sei diese Bemerkung in einem anderen Zusammenhang zu sehen, weil die Äußerung erfolgte nachdem der Arbeitnehmer selbst vom Vorgesetzten denunziert worden war. Hier habe er aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt. Es kam hinzu, dass der Arbeitgeber namentlich nicht benannt wurde und aus dem Facebookeintrag heraus nicht ohne weiteres identifizierbar war.
Der Fall macht deutlich, dass verhaltensbedingte Kündigungen und deren Ausgang immer schwer zu beurteilen sind. Es kommt immer sehr genau darauf an, ob es sich um eine direkte Äußerung des Arbeitnehmers gegenüber seiner Chefin oder seine Chefs handelt und welche Umgangsformen im Betrieb üblich sind. Äußerungen in einem vertraulichen Gespräch zwischen Kollegen sind etwas anderes als laute Bemerkungen in der Kantine. Der Weg zum Fachanwalt für Arbeitsrecht lässt sich in der Regel nicht vermeiden, weil auch im Falle einer fristlosen Kündigung zu fürchten ist, dass das Arbeitsamt Sperrzeiten von bis zu drei Monaten verhängt. Auch wenn der Arbeitsmarkt im Moment viele freie Stellen bereithält, muss eine ungerechtfertigte Kündigung nicht hingenommen werden. Oft kann man sich bei gerächt auf eine ordentliche Kündigung einigen und auch noch eine Abfindung vereinbaren.
Die Verfasserin Rechtsanwältin Daniela Saegebrecht ist
• Fachanwältin für Arbeitsrecht
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