Gesetze auf Ukrainisch

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Gesetze auf Ukrainisch

Sprachbarriere?

Verbraucherschützer klären Alltagsrecht auf mehrere Sprachen. Foto: Finn Winkler/dpa-mag

13.02.2023

Gesetze, Vertragsdetails und Versicherungsfragen sind für Laien oft schwer verständlich. Noch schwieriger wird es allerdings, wenn man die Sprache nicht versteht. Um verbraucherrechtliche Informationen auch für Menschen mit ausländischen Wurzeln verständlich zu machen, haben die Verbraucherzentralen auf ihrer Webseite ein multimediales Angebot geschaffen. Interessierte finden dort auf Ukrainisch, Russisch und Polnisch zum Beispiel Videos und Erklärtexte zum Thema Energiesparen. Außerdem veranschaulichen die Verbraucherschützer etwa, wie man einen Handyvertrag kündigt, einen Widerruf erklärt, was bei Störungen des Internets zu tun ist oder welche Versicherungsabschlüsse sinnvoll sind. Weitere Inhalte zu anderen grundlegenden Fragen des Verbraucheralltags sollen folgen. dpa

Erbrecht: Die Einsetzung mehrerer Erben

Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung selbstverständlich auch mehrere Personen als Erben einsetzen. Der Nachlass steht dann den sogenannten Miterben in diesem Fall als gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen in Erbengemeinschaft zu (§ 2032 Abs. 1 BGB). Diese gesamthänderische Bindung verhindert jedoch grundsätzlich eine Verfügungsbefugnis eines Miterben über einzelne Nachlassgegenstände bzw. seinem Anteil an solchen. Die Einsetzung mehrerer Erben ist meist nur dann unproblematisch, wenn der Nachlass nach dem Erbfall nicht geteilt und auch nicht veräußert werden soll. Eine Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung von Nachlassgegenständen - sei es nach dem Willen des Erblassers durch Teilungsanordnung oder im Rahmen der Auseinandersetzung unter den Miterbenbedarf hingegen stets eines weiteren Vollzugsaktes, z. Bsp. einer Übereignung, einer Abtretung oder auch einer Auflassung, welche bei Immobilien beurkundungsbedürftig ist und daher weitere Kosten auslöst. Um derartige Kostenanfälle zu vermeiden, kann es daher u. U. sinnvoll sein, dass der Erblasser denjenigen als alleinigen Erben einsetzt, welcher das Immobilienvermögen erhalten soll und den übrigen Personen nur Vermächtnisse (z. Bsp. Barvermögen, Kfz, Schmuck) zuwendet. Auch ist bei der Einsetzung mehrerer Erben immer zu berücksichtigen, dass die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses durch die Miterben wegen der Struktur gesamthänderischen der Erbengemeinschaft äußert streitanfällig ist.

Rechtsanwalt Thomas Brehmel, zugleich Fachanwalt für Erbrecht, ist Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen
Bahnhofstraße 52
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Telefon: 03322-24 26 87
(www.rechtsanwalt-mauersberger.de)