Wenn die Eltern eines Kindes nicht verheiratet sind, dann steht die elterliche Sorge für ein Kind zunächst der Kindesmutter alleine zu. Die Kindesmutter kann beim Jugendamt eine freiwillige Sorgeerklärung" abgeben, damit der Vater die elterliche Mitsorge enthält. Wenn sie das unterlässt, dann bleibt dem Vater nur der Klageweg bei Gericht auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das Gesetz ist vaterfreundlich. Die Klage auf Einräumung der elterlichen Sorge ist unkompliziert und hat Erfolg, wenn die gemeinsame elterliche Sorge nicht erkennbar zu einem Nachteil für das Kind führt. Das wird nur dann der Fall sein, wenn sich die Eltern schon lange und erbittert streiten und die Einräumung der Mitsorge daher nur dazu führen könnte, dass das Konfliktpotential noch größer und der Streit noch heftiger wird. Unerheblich ist allerdings, wer für den Streit verantwortlich ist.
Für die Väter ist es am besten, wenn der Antrag rasch nach der Geburt gestellt wird. Bis dahin hat sich zumeist noch kein großes Konfliktpotential aufgestaut. Bei älteren Kindern kann der Antrag jederzeit nachgeholt werden.
Es ist zu beachten, dass die gemeinsame elterliche Sorge keine Alleingänge erlaubt. Die Eltern müssen dann auch einstimmig entscheiden oder im Konfliktfall das Gericht anrufen.
Aber auch ohne elterliche Mitsorge ist der Kindesvater in jedem Falle umgangs-berechtigt. Aber ohne Mitsorge des Vaters entscheidet die Mutter alle anderen wesentlichen Fragen im Leben des Kindes (Gesundheit, Schule, Finanzen, Wohnort, etc.) dann alleine.
Insbesondere die Änderung des Wohnortes kann dazu führen, dass der Kontakt zwischen Vater und Kind erschwert wird oder ganz abreißt. Hiergegen kann sich der Kindesvater nur wehren, wenn er die elterliche Sorge gleichrangig mit der Kindesmutter ausübt. Hierum sollte sich der Kindesvater rechtzeitig kümmern und nicht erst dann, wenn die Mutter mit dem Kind schon weggezogen ist. Lassen Sie sich rechtzeitig von einem auf das Familienrecht spezialisierten Anwalt beraten.
Michael Barth Fachanwalt für Familienrecht
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