In Zeiten bestehender Inflation und kaum kalkulierbarer und finanzierbarer Energiekosten versucht man verständlicherweise, überall zu sparen.
Kann und sollte man im Rahmen einer Trennung auf anwaltliche Beratung und/oder Vertretung verzichten, um insofern keine Kosten zu haben? Diese Frage kann man einfach beantworten: Es ist nicht ratsam, den Anwalt/die Anwältin deshalb nicht aufzusuchen, um sich die Gebühren zu sparen.
Eine Trennung, egal ob einer nichtehelichen oder ehelichen Lebensgemeinschaft ist mit einer Vielzahl von klärungsbedürftigen Fragen verbunden. Welche vielfältigen Folgen eine Trennung hat, vermag ein juristischer Laie kaum einschätzen zu können.
Unabhängig davon, gelingt es den Wenigsten, sich nach einer Trennung einvernehmlich über die Folgesachen zu verständigen. Sofern dies absehbar ist, sollte man schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um keine Ansprüche zu verschenken.
Viele Trennungsfolgen sind auch eng miteinander verquickt, so dass eine Einzelregelung wenig Sinn macht oder nachteilig für einen Partner sein kann.
Die Komplexität der Trennungsfolgen und deren Verbundenheit miteinander kann nur ein Anwalt/eine Anwältin aufzeigen und klären.
Viele Ansprüche können auch erst ab deren Geltendmachung beim Gegner durchgesetzt werden. Bereits aus diesem Grund ist es ratsam, sich zeitnah nach der Trennung wenigstens anwaltlich beraten zu lassen. Ob dann eine weitere Vertretung erforderlich und sinnvoll ist, muss abgewogen werden.
Auch wenn durch die Beratung und/oder Vertretung Kosten entstehen, sind diese geringer als die finanziellen Schäden, die ohne anwaltliche Beratung und/oder Vertretung entstehen können.
Um das Kostenrisiko gering zu halten, kann man sich bei einer bestehenden Rechtschutzversicherung nach dem Deckungsschutz erkundigen. Sollte die Versicherung wie in den meisten Fällen - außer den Beratungskosten keine Gebühren übernehmen, bleibt die Möglichkeit, Beratungshilfe und/ oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Die Beratungshilfe sollte möglichst vor dem Termin in der Kanzlei beim Amtsgericht des Wohnortes des Hilfesuchenden beantragt werden.
Die Verfahrenskostenhilfe beantragt der Anwalt/die Anwältin im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens.
Kommen beide vorgenannten staatlichen Hilfen nicht in Betracht, muss der Ratsuchende die Kosten selbst tragen. Die Höhe der Kosten kann beim Anwalt/Anwältin erfragt werden.
FAZIT: Es ist auf jeden Fall dringend anzuraten, sich im Zusammenhang mit einer Trennung zeitnah fachanwaltlichen Rat einzuholen und/ oder sich fachanwaltlich vertreten zu lassen.
Doreen Hanke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
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Eigentümer meistern Reform
Grundsteuer für 36 Millionen Wohnhäuser, Grundstücke und Nicht-Wohngebäude soll neu berechnet werden - die Zeit läuft.
Von 2025 an wird die Grundsteuer für rund 36 Millionen Wohnhäuser, Grundstücke und Nicht-Wohngebäude in Deutschland neu berechnet. Immobilieneigentümer geben dafür schon dieses Jahr beim Finanzamt eine Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte ab. Fragen und Antworten zu dem, was auf Eigentümer zukommt, was sie beachten und jetzt tun sollten.
Die Neuregelung geht auf das Bundesverfassungsgericht zurück. 2018 kippten die Karlsruher Richter die bisher geltende Grundsteuererhebung auf Basis von Einheitswerten. Diese seien zu alt und ungerecht: Im Westen stammen sie aus dem Jahr 1964, im Osten aus dem Jahr 1935. Bund und Länder fanden nach dem Urteilsspruch verfassungsgemäße Lösungen. Nun werden von allen Eigentümern Daten ihrer Immobilien abgefragt, auf deren Basis von 2025 an die neue Grundsteuer zu entrichten ist.
Weil die Bundesländer die Grundsteuer künftig nach unterschiedlichen Modellen berechnen, unterscheiden sich auch die abgefragten Angaben. In manchen Ländern sind zum Beispiel der Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche anzugeben, in anderen Katasterangaben wie Flurstück und Flurnummer sowie Alter des Gebäudes und dessen Nutzung.
Gesetzlich vorgesehen sind lediglich öffentliche Bekanntmachungen. Dennoch haben die meisten Bundesländer von April an nach und nach Informationsschreiben zur Feststellungserklärung an die einzelnen Eigentümer verschickt.
Berlin verzichtet auf individuelle Schreiben und wendet sich direkt an Hausverwaltungen.
Sicherheitshalber sollten Eigentümer bundesweit aber nicht allein die Zusendung von Informationsschreiben abwarten, sondern zusätzlich auf öffentliche Bekanntmachungen zur Grundsteuer achten.
Die Angaben müssen Immobilieneigentümer grundsätzlich selbst beschaffen. Das dürfte aufwendig werden. Fläche, Nutzung, Baujahr und Sanierungen stehen meistens in den Bau- und Kaufunterlagen, ebenso wie Mit- und Sondereigentumsanteile bei Eigentumswohnungen. Aber schon bei Anbauten ist vielleicht Nachmessen erforderlich und auch Bodenrichtwerte gilt es erst einmal zu recherchieren. Dabei hilft das amtliche Bodenrichtwertinformationssystem (Boris) des jeweiligen Bundeslands. Regulär sind diese Angaben zahlungspflichtig. „Für die Grundsteuer stellen die Behörden die Daten jedoch kostenlos bereit", sagt Sibylle Barent vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Flurstück und Flurnummer können über das Katasteramt besorgt werden.
Eigentümern sitzt eine Frist im Nacken: Sie endet am 31. Oktober 2022. Bis dahin müssen die Unterlagen beim Finanzamt spätestens sein.
Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands privater Bauherren (vpb), warnt davor, den Aufwand für das Zusammensuchen der Unterlagen zu unterschätzen. ,,Wer nichts hat, sollte sich kümmern. Die Ämter sind nicht darauf ausgelegt, dass 30 Millionen Immobilienbesitzer losstürmen." Es könnte also mancherorts zeitlich knapp werden.
Nach Auskunft von Kalina-Kerschbaum haben einige Bundesländer bereits in den Informationsschreiben relevante Angaben für die Grundsteuer zur jeweiligen Immobilie mitgeteilt. Eigentümerinnen und Eigentümer sollten die Daten aber anhand der eigenen Unterlagen auf Richtigkeit überprüfen und bei Bedarf korrigieren, sagt Kalina-Kerschbaum.
Die Abgabenordnung sieht die Übermittlung der Grundsteuerfeststellungserklärung über das elektronische Elster-Portal vor. Die Abgabe in Papierform wird in Ausnahmefällen möglich sein. Etwa, wenn jemand weder einen PC noch PC-Kenntnisse hat. Wer die Papier-Option nutzen will, stellt einen formlosen, begründenden Antrag bei der Finanzverwaltung, so Haus & Grund. dpa/cr