Recht & Steuern

Erbrecht: Der Pflichtteil aus der Sicht des Erben

Auskunftspflichten, Nachlassbewertung, Stundungsmöglichkeiten, Verweisung an Beschenkte - aktuelle Handlungspflichten und Risiken im Erbfall

03.06.2025

In unserer Serie der letzten Wochen haben wir das Thema Pflichtteilsrecht aus der Sicht des Erblassers beleuchtet. Heute soll es darum gehen, welche Rechte und Pflichten der Erbe nach dem Erbfall hat, wenn auf den Pflichtteil in Anspruch genommen wird. Zunächst muss er auf Aufforde rung Auskunft über den Nachlass erteilen. Dies geschieht in einer geordneten systematischen Aufstellung des Vermögens des Erblassers, seiner Schulden, der durch den Tod entstandenen und die ZuVerbindlichkeiten wendungen des Erblassers. Wertangaben sind nicht geschuldet, wohl aber die Angabe der sog. wertbildenden Faktoren, also z.B. Alter und Beschaffenheit. Die Pflicht zur Vorlage von Belegen ist umstritten. Zur Beschleunigung und als vertrauensbildende Maßnahme ist deren Vorlage häufig aber zu empfehlen.

Generell ist zu anzuraten, die Auskunft zügig und sorgfältig zu erteilen. Über den Wert und die Berücksichtigung von Zuwendungen kann man sich jahrelang über mehrere Instanzen gerichtlich streiten. Vor einer Auskunftspflicht hingegen die Augen zu verschließen, macht keinen Sinn und verursacht unnötige Kosten.

Außerdem muss der Erbe auf Aufforderung den Wert der Nachlassgegenstände ermitteln lassen. Dies betrifft v.a. Immobilien und ggf. Autos, Schmuck und Kunst. Wenn dann der Wert des Nachlasses einschließlich der relevanten Zuwendungen feststeht, ist hierauf anhand der ihm zustehenden Quote der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten zu ermitteln und gegenüber dem Erben zu beziffern.

Würde die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben eine „unbillige Härte“ bedeuten, ihn insbesondere zum Verkauf seines Zuhauses zwingen, kommt unter Umständen auch eine Stundung des Anspruchs in Betracht.

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, und reicht der Nachlass nicht aus, den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu befriedigen, kann er den Gläubiger an den Beschenkten verweisen.

Agnes D. Wendelmuth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Deutsche Topanwältin laut
FOCUS-Listen 2013 bis 2024.
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