Trennung oder Scheidung - wo liegt der Unterschied?

Ihr Recht ist unser Ziel

Trennung oder Scheidung - wo liegt der Unterschied?

11.09.2022

Wenn eine Ehe scheitert, tritt zunächst die Trennung ein (sog. Trennung von Tisch und Bett). Dies bedeutet im Kern, dass die Trennungsabsicht mitgeteilt wird und die Eheleute sodann getrennt schlafen und getrennt wirtschaften, also getrennt einkaufen, kochen, waschen, etc. und getrennte Konten führen.

Wenn man will, so kann man nach einem Jahr Trennung die Scheidung einreichen. Der andere Partner kann die Scheidung nicht verhindern, allenfalls verzögern. Ein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder Haus ist sicherlich wünschenswert, aber keine Bedingung.

Wer keine Scheidung will, kann über Jahre hinweg getrennt leben. Es gibt keine Pflicht zur Scheidung und es gibt keine automatische Scheidung nach 3 oder 5 Jahren der Trennung. Wo aber liegt der rechtliche Unterschied zwischen Trennung und Scheidung? Kurz besagt im Unterhalt, in der Rentenausgleichung, beim Vermögenszuwachs und beim Erbe.

Der Trennungsunterhalt wird ohne viel Diskussion fällig, wenn ein Einkommensunterschied besteht. Es gibt keine zeitliche Beschränkung. Nachehelicher Unterhalt wird jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen (Krankheit, Alter, etc.) fällig und ist zeitlich meist begrenzt.

Bedenken Sie auch, dass bestimmte Unterhaltsgründe (z.B. Krankheit, Alter) erst nach Jahren der Trennung entstehen können. Sie sollten sich also scheiden lassen, ehe der Partner krank ist oder alt wird. Auch die Dauer ahalt. Wer länger verheiratet ist, zahlt länger Unterhalt.

Ein weiterer Unterschied liegt im Rentenrecht. Solange man nur getrennt ist, wird die künftige Altersrente geteilt. Mit Einreichung der Scheidung wird die Ausgleichung beendet. Wer länger verheiratet ist, verliert mehr Rente.

Weiter wird der Vermögenszuwachs während der Ehe ausgeglichen (Ausgleich von Zugewinn). Wer länger anspart, läuft in Gefahr, auch mehr teilen zu müssen.

Sodann bleiben die Erbrechte während der Trennung bestehen. Erst im Scheidungsverfahren enden die Erbrechte und Pflichtteilsrechte der Ehegatten. Wer möchte, dass der Partner keine Pflichtteilsrechte mehr hat, der muss sich scheiden lassen.

Es gibt also durchaus spürbare Unterschiede zwischen Trennung und Scheidung. Verschenken Sie keine Zeit und kein Geld: Lassen Sie sich rechtzeitig von einem auf das Familienrecht spezialisierten Anwalt beraten.

Michael Barth
Fachanwalt für Familienrecht
14641 Nauen
Mittelstraße 33-34
Tel: 03321 - 449 23
www.kanzlei-barth.com


Erbrecht: Böswillige Schenkungen

Wer sich durch ein gemeinschaftliches Testament oder auch einen Erbvertrag zu Lebzeiten in seiner Verfügungsfreiheit über sein Vermögen rechtlich gebunden hat, kann dennoch grundsätzlich zu Lebzeiten über dieses Vermögen verfügen. Er kann es verkaufen, verbrauchen und im Prinzip auch verschenken.

Für Schenkungen gibt es aber Einschränkungen. Dies hat den folgenden Hintergrund: Demjenigen, der später seine Meinung ändert und das gemeinschaftliche Testament oder den Erbvertrag am liebsten ungeschehen machen möchte, sind hierfür durchaus Grenzen gesetzt. Wer z. B. in der Absicht, einen im Erbvertrag oder in einem gemeinschaftlichen Testament bedachten Erben in seinen Rechten dadurch beeinträchtigen will, indem er anderen eine Schenkung zukommen lässt, muss damit rechnen, dass der oder die Beschenkte das Geschenk nach dem Tod des Erblassers an den im Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen Testament bedachten Erben herausgeben muss.

In diesen Fällen spricht man von einer „böswilligen Schenkung".

Eine Schenkung wird insbesondere immer dann als böswillig angesehen, wenn der Erblasser sie deshalb vollzogen hat, weil er inzwischen seine Gründe für die Erbeinsetzung im Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen Testament anders einschätzt und beispielsweise zu der Einsicht gelangt, dass der Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament ungerecht sei oder ihn bzw. andere sehr benachteiligen würde. Rückgabepflichtig ist der oder die Beschenkte stets auch dann, wenn er oder sie überhaupt nicht wusste, dass der oder die Verstorbene durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden war.

Wer ein derartiges „böswilliges Geschenk" zurückfordern will, muss allerdings beweisen können, dass der oder die Verstorbene tatsächlich böswillig gehandelt hat. Es müssen daher Umstände dargelegt werden können, die darauf schließen lassen, dass der oder die Verstorbene den Erbvertrag oder das gemeinschaftliche Testament mit der darin enthaltenen Bindungswirkung aushöhlen wollte.

Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwaltsund Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Bahnhofstraße 52, 14612 Falkensee, Tel. 0332224 26 87. (www.rechtsanwalt-mauersberger.de)

MOZ.de Folgen