Erbrecht: Die Einsetzung eines Ersatzerben nicht vergessen!
Ist die in einem Testament oder auch einem Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung aus irgendwelchen Gründen gegenstandslos oder unwirksam geworden, tritt insoweit grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein. Soweit dies dem Willen des Erblassers nicht entsprechen sollte, kann dieser für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen im Testament oder Erbvertrag als Ersatzerben einsetzen. Die Ersatzerbeinsetzung ist streng von der Einsetzung eines Nacherben zu unterscheiden. Während der Nacherbe erst Erbe wird, nachdem zuvor ein anderer Erbe den Nachlass innehatte, wird der Ersatzerbe bei Wegfall des ursprünglichen Erben unmittelbar Erbe des Erblassers. Bereits bei der Formulierung des letzten Willens sollten diese Begrifflichkeiten beachtet und nicht vermischt werden. Voraussetzung für das Nachrücken des Ersatzerben ist, dass der ursprüngliche Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Die Einsetzung des Ersatzerben ist damit aufschiebend bedingt durch den Wegfall des ursprünglichen Erben. Ein solcher Fall liegt regelmäßig beim Vorversterben des Erben oder bei einer Ausschlagung der Erbschaft durch diesen vor. Es steht dem Erblasser grundsätzlich auch frei zu bestimmen, für welche Fälle des Wegfalls des Erben die Ersatzerbeinsetzung erfolgen soll. Mit dem Wegfall des ursprünglichen Erben tritt somit der Ersatzerbe in dessen Rechtsstellung ein.
Rechtsanwalt Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Bahnhofstraße 52, 14612 Falkensee, Tel. 03322-24 26 87.
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