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Leistung in Werkstatt zählt nicht
Eigentümer oder Mieter können das Finanzamt an Ausgaben für Handwerker beteiligen. Grundsätzlich werden 20 Prozent der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten für Handwerkerleistungen von bis zu 6000 Euro jährlich anerkannt.Das gilt für Reparaturen an der Immobilie selbst oder an Haushaltsgegenständen aber auch für Renovierungsarbeiten.Wichtig zu beachten: Begünstigt sind nur Arbeiten, die im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt wurden, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Insbesondere bei Reparaturen von Haushaltsgegenständen oder einzelnen Teilen, wie Fenstern oder Türen, kommt es vor, dass einige Arbeiten nur in der Werkstatt erledigt werden konnten. Rechnung muss aufgeschlüsselt sein.Dabei gilt: Auch solche Handwerkerrechnungen sind in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich begünstigt, erläutert Bauer mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 4/18). Dies gilt jedoch nur für den Teil der Arbeitsleistung, der im privaten Haushalt oder auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen erbracht wurde. Die Leistungen in der Werkstatt erkennt das Finanzamt also nicht an.„Für die Steuerpflichtigen heißt das, dass sie die beauftragten Handwerker bitten müssen, die Arbeitsleistung in der Rechnung nach Werkstattlohn und Vor-Ort-Lohn aufzuteilen“, rät Bauer. Wichtig: Ein Ansatz als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung ist ausgeschlossen, wenn die Reparatur auf einem Schadensereignis beruhte und der Schaden von der Versicherung ausgeglichen wird. (dpa)