Steuerfreier Corona-Bonus: Sonderregel gilt noch bis zum 31. März 2022

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Steuerfreier Corona-Bonus: Sonderregel gilt noch bis zum 31. März 2022

Frau Steffi Liebner

03.05.2022

Klatschen reicht nicht mehr: Wer in der Pandemie besonders viel leisten muss, soll auch finanziell profitieren. Steuerfreie Corona-Boni gibt es aber nur noch für kurze Zeit.

Die einen bangen um ihren Job. Andere wissen vor Arbeit nicht, wo ihnen der Kopf steht. Um ihren Einsatz zu belohnen, können Arbeitgeber einen Corona-Bonus gewähren. Normalweise müssen solche Extraleistungen zwar versteuert werden. Dank einer Sonderregel können Arbeitnehmer in der Pandemie aber bis zu 1500 Euro brutto für netto einstreichen.

Dazu müssen folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: 

- Der Arbeitgeber muss die Leistung zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewähren und 
- der Bonus muss zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 beim Arbeitnehmer angekommen sein.

Einen Anspruch auf eine solche Sonderzahlung haben engagierte Arbeitnehmer allerdings nicht. Der Chef kann frei entscheiden, ob und wieviel er zahlen will und ob er den steuerfreien Bonus überweist oder als Sachprämie gewährt.

Viel Zeit darf er sich mit diesen Überlegungen allerdings nicht mehr lassen: Ab April 2022 fallen auf Sonderzahlungen des Arbeitgebers wieder Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an.

Sie haben noch Fragen oder benötigen Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung? Frau Liebner steht Ihnen gerne von Dienstag bis Freitag von 09.00-13.00 Uhr und 15.00 - 17.00 Uhr sowie nach Vereinbarung zur Verfügung - entweder vor Ort in Ketzin, An der Havel 6 a oder telefonisch unter 033233 747062 bzw. via E-Mail: Steffi.Liebner@vlh.de.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) berät Mitglieder im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG.

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