Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Essen mit Urteil vom 09.11.2020 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr.1 SGB VII (wege) unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen. Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließe, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein. Der Kläger habe im vorliegenden Fall den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen. Es handelte sich nicht um eine berufliche Tätigkeit während der Arbeitszeit im häuslichen Umfeld, die versichert gewesen wäre.
Fazit: Die Ausführungen machen klar, dass eine Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit gerade im Homeoffice nicht ganz einfache ist. Oftmals entscheiden Gerichte darüber, ob es sich bei einem Vorfall im Homeoffice um einen Arbeitsunfall handelt oder nicht.
Jana Schulze, Rechtsanwältin