VW Taigo

Auto und Verkehr

VW Taigo

Auto der Woche

08.10.2021

DESIGNDas Design des Taigo wird von kraftvollen Proportionen geprägt. Auffällig ist die coupéhafte Silhouette mit der stark nach vorn geneigten C-Säule. Ausstattungsabhängig sind die neuen LED-Matrixscheinwerfer und eine beleuchtete KühlergrillQuerspange verbaut.AUSSTATTUNGSerienmäßig sind ein Multifunktionslenkrad und moderne Bedienelemente an Bord. Die Infotainmentsysteme basieren auf der dritten Generation des Modularen InfotainmentBaukastens (MIB3). Je nach Ausstattung gibt es einen Zugriff auf Streaming-Dienste, eine Sprachsteuerung und eine cloudbasierte Personalisierung. Für die Sicherheit der Insassen ist der Taigo ab Werk mit der Umfeldbeobachtung inklusive City-Notbremsfunktion und dem Spurhalteassistenten ausgestattet. Gegen Aufpreis ist ein System für teilautomatisiertes Fahren erhältlich.MOTORAngetrieben wird der Wolfsburger von Benzinern mit entweder 1,0 oder 1,5 Litern Hubraum. Die Motoren werden von einem Turbolader unterstützt und leisten zwischen 95 und 150 PS. Dabei werden laut VW kombiniert 4,7 bis 5,1 Liter Kraftstoff verbraucht sowie pro Kilometer zwischen 108 und 116 Gramm Kohlendioxid ausgestoßen.FAZITVW bietet mit dem Taigo eine kompakte Mischung aus SUV und Coupé an. Seit Anfang September sind zu Preisen ab 19 350 Euro Bestellungen möglich. (pr/tgu)    

Auto der Woche

Haftet Abbiegender bei Unfall allein?

Vorsicht beim Abbiegen: Wer zu schnell die Kurve nimmt und dadurch einen Unfall verursacht, haftet allein für den Schaden. Das zeigt ein Urteil (Az.: 10 U 7512/20) des Oberlandesgerichtes (OLG) München, auf das der Adac hinweist.

Im konkreten Fall war ein Autofahrer auf einer Straße gefahren und wollte nach rechts abbiegen. Dort kam ihm ein anderes Auto entgegen. Weil der Abbiegende etwas zügig um die Ecke fuhr, geriet er auf die Spur des anderen Autofahrers. Es kam zum Unfall, der Entgegenkommende forderte Schadenersatz.

Die Versicherung verweigerte teilweise die Zahlung, die Begründung: Der Geradeausfahrende habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Er war etwa 1 bis 1,30 Meter vom Fahrbahnrand entfernt gefahren.

Das Gericht entschied jedoch: Es sei nachgewiesen, dass der Unfall nicht passiert wäre, wenn der Abbiegende eine angemessene Geschwindigkeit eingehalten hätte. Das Rechtsfahrgebot finde hier keine Anwendung. Es solle Vorbeifahrende in gleicher Richtung und nicht den Querverkehr schützen. Zudem sei es nicht nötig, am ganz rechten Fahrbahnrand zu fahren, ein halber bis ein Meter reiche.

Der Unfall sei geschehen, weil der Abbiegende durch Überfahren der Mittellinie in die Fahrbahn des anderen Beteiligten geraten sei. Damit hafte er allein für den Schaden. (dpa)