Drei Beispiele:
- Podcasts: Online-Audio-Angebote sind beliebt - und eignen sich auch zur Wissensvermittlung. So kann in einem Podcast zum Beispiel Input von Expertinnen und Experten zu unternehmensrelevanten Themen eingeholt werden. Das On-Demand-Format ist einfach und schnell zugänglich und vielfältig einsetzbar: Podcasts lassen sich etwa am Schreibtisch oder im Auto anhören.
- Tutorials: Wer vor einem Alltagsproblem steht, findet im Netz zu fast jedem Thema eine Tutorial. Die textbasierten oder audiovisuellen Gebrauchsanleitungen können auch gut zur Weiterbildung eingesetzt werden. Fachexpertinnen und Experten können darin für das Unternehmen relevante Vorgänge erklären. Auf Video-on- Demand-Plattformen stehen sie jederzeit zum Abruf zur Verfügung.
- Erklärvideos: Ähnlich verhält es sich mit Erklärvideos. In 30 Sekunden bis fünf Minuten werden mithilfe vereinfachter Grafiken Sachverhalte leicht verständlich erklärt. Nutzerinnen und Nutzer können selbst entscheiden, wann sie sich die kurzen Videos angucken wollen. Das macht den Lernprozess flexibel.
Zur Person: Julia Knopf leitet den Lehrstuhl Fachdidaktik Deutsch Primarstufe sowie das Forschungsinstitut Bildung Digital an der Universität des Saarlandes. Jannick Eckle ist Lehrbeauftragter. (dpa)
Faustformel für Bewerbungsfristen
Als Faustregel lässt sich sagen: Große Unternehmen und Firmenketten suchen früher als kleine Unternehmen. Die Herbstmonate September, Oktober, November sind die Bewerbungsmonate schlechthin. Jetzt - im ersten Quartal des Jahres - sind nur noch vereinzelte Restplätze bei den großen Unternehmen vorhanden. Am stärksten suchen nun das Handwerk, die Gesundheitsbranche, das Hotel & Gastgewerbe sowie das Baugewerbe Bewerber für ihre freien Stellen. (azubiyo.de)
Scheinazubi wie Ungelernter
Wer faktisch keine Ausbildung erhält, muss wie ein Beschäftigter ohne Lehre entlohnt werden. Ein Betrieb darf diese Methode also nicht anwenden, um Arbeitskräfte möglichst kostengünstig zu beschäftigen. Das hat das Arbeitsgericht Bonn (AZ: 1 Ca 308/21) entschieden. Vielmehr müsse ein solcher Beschäftigter nach der üblichen Vergütung eines ungelernten Arbeitnehmers entlohnt werden.
Geklagt hatte ein Auszubildender, dessen Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nach Abschluss weder bei der zuständigen Gebäudereiniger-Innung noch den Mitarbeiter bei der Berufsschule angemeldet hatte. (dpa)