Augen auf bei Null-Prozent-Finanzierung

Ihr Recht ist unser Ziel

Augen auf bei Null-Prozent-Finanzierung

Verbraucherschützer sehen Null-Prozent-Finanzierungen kritisch. Foto: Franziska Gabbert/dpa-mag

17.01.2022

Die Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen warnt vor Ratenkäufen mit Null-Prozent-Finanzierung. Denn was zunächst nach einem Schnäppchen klingt, kann durch die Hintertür sehr teuer werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten beim Abschluss deshalb wachsam sein.Der Grund: Statt eines Ratenkredits, der mit der Tilgung erledigt ist, bekämen manche Verbraucherinnen und Verbraucher bei Abschluss der Null-Prozent-Finanzierung unabsichtlich einen Rahmenkreditvertrag vermittelt. Dieser binde die Kundinnen und Kunden in der Regel über die konkrete Kauffinanzierung hinaus vertraglich an den Kreditgeber, sagt die VZ. Bei einem Rahmenkredit stellt die Bank eine Kreditlinie zur Verfügung, die Konsumentinnen und Konsumenten häufig über eine mitgelieferte Kreditkarte auch über den ersten Einkauf hinaus nutzen können. Doch während beim ersten Kauf noch die Null-Prozent-Finanzierung gilt, können bei weiteren Verfügungen schnell hohe Zinsen und Zusatzkosten anfallen. Aus Sicht der Verbraucherzentrale werde dieses Vorgehen zum Beispiel auf den Online-Seiten von Media Markt und Saturn nicht deutlich genug kommuniziert. Wegen dieser Irreführung hat die VZ die Betreiberfirma der Webseiten jetzt verklagt (Az.: 1 HKO 2646/21). Bei einem Abschluss, der auf diese Webseite zurückgeht, habe die Verbraucherzentrale einen effektiven Jahreszins des Rahmenkredits von satten 15,9 Prozent ermittelt. (dpa)

Erbrecht: Die Einsetzung eines Ersatzerben nicht vergessen!

Ist die in einem Testament oder auch einem Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung aus irgendwelchen Gründen gegenstandslos oder unwirksam geworden, tritt insoweit grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein. Soweit dies dem Willen des Erblassers nicht entsprechen sollte, kann dieser für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen im Testament oder Erbvertrag als Ersatzerben einsetzen. Die Ersatzerbeinsetzung ist streng von der Einsetzung eines Nacherben zu unterscheiden. Während der Nacherbe erst Erbe wird, nachdem zuvor ein anderer Erbe den Nachlass innehatte, wird der Ersatzerbe bei Wegfall des ursprünglichen Erben unmittelbar Erbe des Erblassers. Bereits bei der Formulierung des letzten Willens sollten diese Begrifflichkeiten beachtet und nicht vermischt werden. Voraussetzung für das Nachrücken des Ersatzerben ist, dass der ursprüngliche Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt. Die Einsetzung des Ersatzerben ist damit aufschiebend bedingt durch den Wegfall des ursprünglichen Erben. Ein solcher Fall liegt regelmäßig beim Vorversterben des Erben oder bei einer Ausschlagung der Erbschaft durch diesen vor. Es steht dem Erblasser grundsätzlich auch frei zu bestimmen, für welche Fälle des Wegfalls des Erben die Ersatzerbeinsetzung erfolgen soll. Mit dem Wegfall des ursprünglichen Erben tritt somit der Ersatzerbe in dessen Rechtsstellung ein.

Rechtsanwalt Thomas Brehmel, Sozius der Rechtsanwalts- und Fachanwaltskanzlei Mauersberger & Kollegen, Bahnhofstraße 52, 14612 Falkensee, Tel. 03322-24 26 87.

(www.rechtsanwalt-mauersberger.de)
  

MOZ.de Folgen