Das klassische Trauerjahr, nach dem es für Hinterbliebene angeblich leichter werden soll, mit dem Verlust umzugehen, gibt es nach Ansicht von Trauer-Experten gar nicht. „Vor allem der erste Todestag ist oft besonders heftig“, sagt Trauertherapeut und Autor Roland Kachler: „Der Schmerz wird intensiver, weil jetzt die Endgültigkeit gespürt und bewusst wird.“ Mit Ende des zweiten Trauerjahres könne diese Trauer weiter abfließen und allmählich gehen“.
Auch Marei Rascher-Held, Vorstandsmitglied im Bundesverband Trauerbegleitung, weiß, dass die Dauer der Trauer sehr oft länger als nur ein Jahr dauert. „Das zweite Jahr kann schlimmer werden im Schmerz, da ich erst jetzt wirklich begreife, dass der geliebte Mensch wirklich nie mehr zurückkommt.“ Hier werde das„Pendeln zwischen Verlust- und Wiederherstellungsorientierung“ sehr deutlich: „Der Trauernde hat schon viel geschafft, aber je mehr Zeit ins Land geht, desto bewusster wird ihm die Realität des "Nie wieder“, erklärt sie. So manche Trauernde nehmen dann auch noch einmal Trauerbegleitung in Anspruch.
Für die Betroffenen sei es schlimm, wenn Außenstehende davon ausgehen, dass es nach einem Jahr „ja nun mal endlich besser werden“ sollte. Dies erlebten die Trauernden dann als großen Druck. Jede Trauer ist individuell - ebenso wie ihre Dauer. dpa
Freie Wahl des Bestatters nach Tod im Heim
Stirbt jemand in einer Pflegeeinrichtung, darf diese nur unter Umständen und in begrenztem Umfang Dienstleister beauftragen.
Bei einem Sterbefall innerhalb einer Pflegeeinrichtung liegt das Recht zur Auswahl des Bestattungsunternehmens bei den dazu berechtigten Angehörigen. Dies gilt selbst dann, wenn für die unmittelbare Abholung des Verstorbenen aus Zeitgründen zunächst ein von der Einrichtung ausgewähltes Bestattungsunternehmen eingesetzt wird.
In Deutschland passieren etwa 80 Prozent aller Todesfälle in Institutionen wie Krankenhäusern, Pflege- und Altenheimen. Aufgrund der Dringlichkeit, mit der in manchen Fällen gehandelt werden muss, besonders wenn die Angehörigen nicht umgehend erreichbar sind, dürfen die Einrichtungen ein Bestattungsunternehmen für die erste Abholung des Verstorbenen beauftragen. Ein so beauftragtes Unternehmen darf in solchen Fällen aber nur das Notwendige veranlassen: die Abholung und Überführung in eine Leichenhalle oder zum Bestattungsinstitut. Hier nur wenige Stunden abzuwarten, gelte nach gängiger Rechtsprechung nicht als angemessen, informiert Aeternitas.
Hinsichtlich der weiteren Dienste im Rahmen der Bestattung muss aber eine Entscheidung der Angehörigen abgewartet werden.
Für das abholende Bestattungsunternehmen gilt ebenso: Ohne konkreten Auftrag darf es keine weiteren Maßnahmen vornehmen. Wird von den Angehörigen ein anderer Anbieter gewünscht, müssen Verstorbene selbstverständlich an diesen herausgegeben werden.
Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt Aeternitas Angehörigen und Einrichtungen bereits im Voraus klare Absprachen treffen, wer im Todesfall mit der Bestattung beauftragt werden soll. pm/ae