Nachdem wir Mitte Dezember 2025 an dieser Stelle erläutert haben, auf welche Form bei der General- und Vorsorgevollmacht zu achten ist, soll es heute um den Inhalt gehen. Wie der Name schon sagt: Eine General- und Vorsorgevollmacht ist üblicherweise umfassend konzipiert: Neben Vermögensangelegenheiten sind auch die Gesundheitssorge und Fragen der Unterbringung umfasst.
Selten gewünscht, aber möglich ist es auch, verschiedene Teilbereiche auf verschiedene Bevollmächtigte aufzuteilen.
Wichtig ist, dass die Vollmacht individuell auf den Ersteller zugeschnitten angefertigt wird: Der eine Vollmachtgeber z.B. möchte dem Bevollmächtigten ermöglichen, vorzunehmen. Schenkungen Ein anderer will dies nicht oder nur in einem bestimmten Rahmen oder an bestimmte Personen.
Außerdem muss er sich entscheiden, ob er – entgegen dem Gesetzeswortlaut aber mitunter durchaus sinnvoll zulassen will, dass der Bevollmächtigte Geschäfte mit sich selbst abschließen kann.
Und während der eine Vollmachtgeber umfassend Untervollmachten zulassen will, bevorzugt ein anderer Lösungen mit Untervollmachten nur für bestimmte Geschäfte.
In jedem Fall sollte – woran viele Formulare kranken – das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem geregelt sein, das betrifft z.B. Vergütungs-, Haftungs- und Rechnungslegungsfragen. Eine individuell gefertigte General- und Vorsorgevollmacht ist hier passgenau auf den Vollmachtgeber zugeschnitten.
Agnes D. Wendelmuth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Deutsche Topanwältin laut FOCUS-Listen 2013 bis 2025.
Alle Artikel unter „Aktuelles“ bei www.wendelmuth.net
Steuerüberweisung
Bei Steuernach- oder Vorauszahlung ist seit Oktober 2025 nicht nur wichtig, dass die IBAN passt. Auch der Name des Empfänger-Finanzamts muss stimmen. Sonst kann es bei der Verarbeitung der Zahlung zu Problemen kommen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. dpa


