Eine Abmahnung löst oft erstmal einen Schreck aus. Und genau das soll sie im Prinzip auch. Mit einer Abmahnung beanstande der Arbeitgeber Fehlverhalten, das die arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, erklärt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes, in der Zeitschrift ,,AK-Konkret".
Vor allem als Warnung gemeint
Gleichzeitig dient die Abmahnung als Warnung: Kommt das Verhalten wieder vor, kann das Arbeitsverhältnis gefährdet sein und eine Kündigung drohen. Wichtig: Die Abmahnung muss immer auf einen konkreten arbeitsvertraglichen Verstoß hinweisen.
Bei ungerechtfertigter Abmahnung
Längst nicht jede Abmahnung ist aber gerechtfertigt. Im Falle einer ungerechtfertigten Abmahnung sollten Beschäftigte eine schriftliche Gegendarstellung verfassen, so Juristin Marx.
Zurücknahme kann verlangt werden
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zudem verlangen, dass der Arbeitgeber die Abmahnung zurücknimmt und aus der Personalakte entfernt. Grundsätzlich sei der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Gegendarstellung zusammen mit der Abmahnung zur Personalakte zu nehmen.
Verstoß gegen Vertragspflichten
Nimmt der Arbeitgeber eine Abmahnung nicht zurück und schließt sich eine Kündigung an, kann die Rechtmäßigkeit der Abmahnung noch in einem Kündigungsschutzverfahren überprüft werden. Unter Umständen können sich sowohl Abmahnung als auch Kündigung als unwirksam erweisen - etwa, wenn der abgemahnte Sachverhalt keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten begründet.
Keine zwei Abmahnungen vor Kündigung nötig
Übrigens gilt: Nicht immer braucht es zwingend zwei oder mehr Abmahnungen, bevor der Arbeitgeber kündigen kann. Die Anzahl der Abmahnungen sei in der Regel nicht relevant für eine verhaltensbedingte Kündigung, so Marx.
Vielmehr kommt es unter anderem auf die Art und Schwere des Fehlverhaltens an. Entscheidend ist zudem, wie lange die letzte Pflichtverletzung zurückliegt. dpa