Bruststraffung nach Gewichtsverlust

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Bruststraffung nach Gewichtsverlust

Recht und Gesundheit

Krankenkassen müssen die Kosten für eine notwendige Hautstraffung nach starker Gewichtsabnahme übernehmen. Foto: Christin Klose/dpa-mag

18.11.2024

Ganze 60 Kilo hat eine Frau abnehmen können. Die Kilos sind nun verschwunden, die Haut ist aber noch da: Überschüssige Haut nach einer starken Gewichtsabnahme kann Betroffene psychisch stark belasten. Außerdem können in den Falten Entzündungen und Pilzinfektionen entstehen. Hinter einer Hautstraffung stehen daher nicht immer allein optische Gründe - sie kann aus medizinischer Sicht notwendig sein. Ist das der Fall, muss die Krankenkasse die Kosten für den Eingriff übernehmen. Das bestätigt auch ein Urteil des Sozialgerichts Speyer (AZ: S 19 KR 450/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht. 

Krankenkasse entschied erst nach Wochen

Geklagt hatte eine Frau, die nach einer Magenverkleinerung rund 60 Kilogramm Körpergewicht verloren hatte. Eine Folge: ein erheblicher Hautüberschuss an der Brust. Ihr Arzt stellt die Diagnose Mastoptose (Hängebrüste) und nannte als Therapieempfehlung eine Bruststraffung. Die Frau beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme dafür. Diese teilte ihr die Entscheidung aber erst mehr als fünf Wochen später mit - und lehnte ab. Die Frau zog vor Gericht, wo die Richter entschieden: Die Krankenkasse muss die Bruststraffung bezahlen. Und das nicht nur aus dem Grund, dass das Gericht den Eingriff als medizinisch notwendig ansah. Die Kasse muss die Kosten für den Eingriff auch deshalb tragen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist über den Antrag der Frau entschieden hatte. Diese gesetzliche Frist beträgt drei Wochen, wenn keine Stellungnahme eines Gutachters, etwa des Medizinischen Dienstes, erforderlich ist. Gibt die Krankenkasse ein Gutachten in Auftrag, so auch in diesem konkreten Fall, beträgt die Frist fünf Wochen. Hält die Krankenkasse diese Frist allerdings nicht ein, ohne hinreichende Gründe mitzuteilen, gilt die Leistung automatisch als genehmigt. dpa-mag


Wer darf krankschreiben?

Psyche

Fehlzeiten wegen psychischer Leiden haben deutlich zugenommen, wie aktuelle Daten der KKH Kaufmännische Krankenkasse zeigen. „Eine Arbeitsunfähigkeit kann ein approbierter Mediziner feststellen, wobei die Entscheidung unter medizinischen Gesichtspunkten getroffen wird“, erklärt Roland Stahl von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Das heißt: Leidet die Psyche so sehr, dass Arbeiten nicht möglich ist, kann ein Hausarzt krankschreiben, genauso wie eine Psychiaterin und andere Fachärzte.

Gerade bei psychischen Leiden steht oft nicht mit dem ersten Besuch in der Arztpraxis fest, welche Erkrankung sich hinter den Beschwerden verbirgt. Einer Krankschreibung steht das nicht im Wege. „Wenn noch keine gesicherte Diagnose vorliegt, wird häufig erstmal wegen eines Erschöpfungssyndroms oder Ähnlichem krankgeschrieben“, so Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht aus Köln.

Dass der Arbeitgeber über die AU-Bescheinigung von den psychischen Problemen erfährt, ist laut Nathalie Oberthür ausgeschlossen.“ dpa-mag