Probearbeiten und Schnuppertage

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Probearbeiten und Schnuppertage

An Schnuppertagen dürfen Interessierte nur kleinste Tätigkeiten unter Aufsicht erledigen. FOTO: KLAUS-DIETMAR GABBERT

28.12.2022

Geht es um ein Probearbeiten oder um Schnuppertage? Wer einen Betrieb kennenlernen soll, achtet im besten Fall auf die Details der Vereinbarung. Denn es gibt durchaus Unterschiede, wie Markus Pander, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Magazin ,,Nord-Handwerk" (Ausgabe 07/08 2022) erklärt.

Während sogenannter Schnuppertage sollen sich Interessierte meist einen Eindruck vom Betrieb und der Arbeit vor Ort machen können. Laut Markus Pander besteht bei einem solchen ,,Einfühlungsverhältnis" aber keine Arbeitspflicht. Für Interessierte gelte zwar das Hausrecht, nicht aber das Weisungsrecht. Das heißt: Sie müssen keine Anweisungen des Arbeitgebers befolgen, bekommen aber auch keine Vergütung.

,,Minimale Arbeiten" dürfen Interessierte dem Fachanwalt zufolge übernehmen, allerdings nur unter Aufsicht anderer Beschäftigter. Die Schnuppertage dürfen maximal eine Woche dauern. Währenddessen sind die Interessenten nicht gesetzlich unfallversichert. 

Im Gegensatz dazu dient Probearbeiten dazu, zu prüfen, ob ein Bewerber oder eine Bewerberin die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für das Arbeitsverhältnis erfüllt. Deshalb erledigen Bewerberinnen und Bewerber während der Probearbeit auch Tätigkeiten eines vollwertigen Arbeitnehmers und unterstehen den Weisungen des Arbeitgebers, heißt es in dem Beitrag. Daraus ergibt sich in der Regel ein Anspruch auf Vergütung. Wer zur Probe arbeitet, ist zudem gesetzlich unfallversichert. dpa

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