Wer Einspruch oder Klage gegen einen Steuerbescheid einlegen möchte, muss klare Fristen einhalten. Ab 2025 ändert sich eine entscheidende Regel, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Die bisherige 3-Tages-Fiktion wird zur 4-Tages-Fiktion. Das bedeutet, Steuerbescheide gelten künftig einen Tag später als bekanntgegeben - eine Anpassung an langsamere Postlaufzeiten.
Denn mit der Verabschiedung des Postrechtsmodernisierungsgesetzes im Sommer könnten, hat die Deutsche Post inzwischen weniger strenge Laufzeitvorgaben für die Briefzustellung. Weil Sendungen damit grundsätzlich später ankommen könnten, berücksichtigt der Gesetzgeber das auch bei der fiktiven Zustellung der Post und macht aus der 3-Tage seine 4-Tages-Fiktion. Das gilt laut dem Bund der Steuerzahler auch für elektronisch übermittelte Bescheide.
Was das konkret für die Fristen bedeutet
Fällt der fiktive Zustellungstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag. Und: Wer nachweisen kann, dass eine Postsendung tatsächlich später eingegangen ist als die 3oder 4-Tages-Fiktion, sollte es dem Finanzamt mitteilen, weil dieses dann den späteren Zugang berücksichtigen muss, rät Daniela Karbe-Geẞler vom Bund der Steuerzahler.
So funktioniert das mit der 4-Tages-Fiktion in der Praxis
Ein Beispiel: Ein Steuerbescheid wird vom Finanzamt am Montag, 29. September 2025, bei der Post aufgegeben. Damit beginnt die Bekanntgabefrist am Dienstag, 30. September, zu laufen und endet am vierten Tag nach der Aufgabe - Freitag, 3. Oktober. Weil der 3. Oktober ein bundesweiter Feiertag ist, auf den 2025 direkt das Wochenende folgt, ist der Steuerbescheid offiziell erst am Montag, 6. Oktober, bekanntgeworden - selbst wenn er früher zugestellt worden sein sollte.
Die einmonatige Einspruchsfrist beginnt damit erst am Dienstag, 7. Oktober, und endet mit Ablauf des 6. November 2025, ein Donnerstag. Bis dann müsste ein möglicher Einspruch beim Finanzamt eingegangen sein.
dpa
Rechtsschutz: So versichern Sie sich bedarfsorientiert
Braucht es eine Rechtsschutzversicherung oder braucht es sie nicht? Der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zufolge ist zumindest ein Rundumschutz oft nicht sinnvoll. Stattdessen sollten Verbraucher prüfen, in welchen Bereichen sie besonderen Bedarf haben und zum Beispiel einzelne Rechtsschutzpakete wie „Privat“, „Beruf“, „Verkehr“ oder „Eigentum und Miete“ abschließen. So lasse sich der Versicherungsschutz bedarfsgerecht und preisgünstiger zusammenstellen.
„Der Privat- und Vertragsrechtsschutz umfasst beispielsweise Streitigkeiten um Handwerkerverträge oder Versicherungsverträge, der Berufsrechtsschutz hilft bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten“, so Philipp Wolf, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale.
Vor dem Abschluss eines Rechtsschutzpakets lohnt sich der Anbietervergleich. Worauf Interessierte dabei unbedingt achten sollten: Die Versicherungssumme sollte pauschal mindestens 300.000 Euro für Gerichts- und Anwaltskosten umfassen. Zudem gilt: Wer für den Versicherungsfall einen Selbstbehalt vereinbart, drückt den Preis.
Aber Achtung: Beim Abschluss der Police gilt bei vielen Anbietern eine dreimonatige Wartefrist. Sind Rechtsstreitigkeiten schon im Gange oder absehbar, greift die Versicherung im Zweifel also nicht. Denn selbst die Ursache für den Rechtsstreit darf erst nach Ablauf der Wartezeit auftreten.
dpa
Pflicht für Unternehmen
Weniger Papier, mehr Digitalisierung: Ab 2025 sind Unternehmerinnen und Unternehmer in Deutschland dazu verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen elektronische Rechnungen auszustellen. Für Kleinunternehmer greift die Vorschrift spätestens ab 2028. Verbraucher/innen betrifft diese Neuerung nicht.
Hintergrund für die Änderung ist laut der Industrie- und Handelskammer (IHK) Darmstadt die geplante Einführung eines zunächst nationalen und dann EU-weiten elektronischen Umsatzsteuer-Meldesystems. Dieses soll aus den Daten der E-Rechnung gespeist werden, die Digitalisierung der Rechnungen ist also nur der erste Schritt dorthin.
dpa