Präsentiert von

Verkehrsunfall - Was nun?

Wer haftet?

Unfall wegen abgewürgtem Motor

Vorfahrt beachten: Im StraBenverkehr sind Umsicht und Vorausschau gefragt - doch was, wenn man mal den Motor abwürgt beim Abbiegen? Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-mag

16.02.2026

Würgt man den Motor ab, begeht man per se keinen groben Verkehrsverstoß. Passiert das aber während eines Abbiegemanövers und kommt es dadurch zu einem Unfall, kann man allein für die Folgen haften müssen. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Braunschweig, auf die der ADAC hinweist. (Az.: 5 0 16/24)

In dem Fall fuhr ein Mann mit einem elektrischen Kabinenroller auf einer Vorfahrtsstraße. Bauartbedingt konnte das Leichtkraftfahrzeug maximal 45 km/h schnell werden. Auf diese Straße wollte ein Feuerwehrauto links einbiegen.

Von der Kupplung gerutscht und abgewürgt

Beim Abbiegen rutschte der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs von der Kupplung und würgte den Motor ab - das Fahrzeug blieb stehen. Zwar versuchte der Mann noch, den Wagen wieder zu starten, dennoch kam es zu einem Unfall mit dem Kabinenroller. Dieses Fahrzeug hatte dabei einen Totalschaden.

Die Versicherung des Feuerwehrautos übernahm im Nachgang aber nur die Hälfte des Schadens. Ihre Begründung: Der Fahrer des Kabinenrollers hätte das Hindernis erkennen und ausweichen oder bremsen können. Dessen Fahrer forderte vollen Schadenersatz. Er hätte sich auf der Vorfahrtsstraße befunden, allein der Fahrfehler des anderen wäre ursächlich für den Unfall. Die Sache ging vor Gericht.

Unternehmen aus der Region

Versicherung muss voll zahlen

Das Gericht urteilte im Sinne des Kabinenroller-Fahrers. Die Versicherung des Feuerwehrautos musste voll bezahlen. Zwar hätte der eigentlich wartepflichtige Feuerwehrwagen wegen der Entfernung des aus etwa 100 Meter Entfernung herannahenden Kabinenroller-Fahrers davon ausgehen können, den Einbiegevorgang auch abzuschließen. Dennoch treffe ihn die Alleinschuld, so die Kammer.

Zwar sei das Abwürgen des Motors an sich kein grober Verkehrsverstoß. Aber solange nicht festgestellt werden könne, dass der Kabinenrollerfahrer hätte anders reagieren können, treffe den Fahrer des Feuerwehrautos die Alleinschuld. dpa-mag


Mitschuld an Unfall wegen zu hoher Geschwindigkeit?

Auch wenn Unfallopfer minimal zu schnell gefahren sind, haben sie nicht automatisch Mitschuld am Unfall. Das ist nur der Fall, wenn ohne die Geschwindigkeitsüberschreitung der Unfall hätte verhindert werden können.

Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. November 2021 (AZ: 14 S 166/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.

Im besagten Fall hatte der Beklagte der Klägerin die Vorfahrt genommen und so einen Unfall verursacht. Da die Fahrerin allerdings fünf Kilometer zu schnell unterwegs war, sah der Versicherer des Unfallverursachers darin eine Mitschuld und zahlte nur 75 Prozent des Schadens. Die restlichen 25 Prozent hätte die Klägerin übernehmen müssen.

Während das Amtsgericht zunächst dem Unfallverursacher Recht gab, überstimmte das Landgericht das Urteil und sprach der Klägerin den kompletten Anspruch auf Schadenersatz zu. Als Grund nannten die Richter die geringe Geschwindigkeitsüberschreitung. Denn auch mit den vorgeschriebenen 30 Stundenkilometern hätte die Fahrerin nicht mehr rechtzeitig reagieren können. dpa