Grabpflegekosten mindern nicht den Pflichtteil im Erbrecht

Totensonntag

Grabpflegekosten mindern nicht den Pflichtteil im Erbrecht

In Testamenten wird die Grabpflege oft zur Auflage gemacht. Bei der Berechnung des Pflichtteils dürfen diese Kosten aber nicht berücksichtigt werden. Foto: F. Gentsch/dpa-mag

25.11.2021

An Tagen wie diesen geht es vor allem darum, der Toten zu gedenken und das Grab mit frischen Blumen zu schmücken. Die Kosten für eine Grabpflege wirken sich im Erbrecht automatisch nicht auf den Pflichtteil aus. Auch wenn die Grabpflege den Erben in einem Testament zur Auflage gemacht wurde, sind die Ausgaben nicht als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten anzusehen, befand der Bundesgerichtshof (BGH), wie die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 14, 2021) berichtet (Az.: IV ZR 174/20). Bei der Berechnung des Pflichtteils für Pflichtteilsberechtigte bleiben daher Ausgaben für Instandhaltung und Pflege des Grabs unberücksichtigt. (dpa)

Auch Kopie eines Testaments kann ausreichen

Ein Testament wird im Erbfall in der Regel vom Nachlassgericht eröffnet.

Grundsätzlich ist dabei das Original einer solchen letztwilligen Verfügung zu eröffnen. Ist aber nur noch eine Kopie des Testaments vorhanden, kann auch diese zu eröffnen sein, befand das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 31 Wx 108/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Allein die Tatsache, dass das Original nicht mehr vorhanden ist, lässt noch nicht den Schluss zu, dass das Testament vom Erblasser vernichtet und damit widerrufen worden ist. (dpa)

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