Homeoffice-Pauschale gilt auch für Vermieter

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Homeoffice-Pauschale gilt auch für Vermieter

Die Homeoffice-Pauschale können nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend machen. Sie gilt auch für Vermietende. Foto: Christin Klose/dpa-mag

01.02.2022

Mit der Homeoffice-Pauschale können für maximal 120 Tage im Jahr pro Tag fünf Euro bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden - also höchstens 600 Euro. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Vermieter. „Die Homeoffice-Pauschale gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.Bedingung ist: An den angesetzten Tagen wird die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb gelegene Betätigungsstätte aufgesucht. Das betrifft zum Beispiel einen Arbeitnehmer, der in der Woche im Büro seines Arbeitgebers arbeitet und sich am Samstag um die Hausverwaltung für seine Vermietungsobjekte kümmert.Für den Samstag könnte er dann die Homeoffice-Pauschale beanspruchen, wenn er keine anderen Wege wie zur Post oder den Baumarkt für das Vermietungsobjekt zurückgelegt hat. „Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale ist nicht auf Wochentage beschränkt und es ist auch nicht erforderlich, dass ein ganzer Tag gearbeitet wurde“, sagt die Expertin.Erledigt der Arbeitnehmer die Hausverwaltung dagegen am Abend nach seiner Angestelltentätigkeit, kann er an dem Tag die Homeoffice-Pauschale für die Vermietungstätigkeit nicht ansetzen. Geht ein Vermieter beispielsweise als Rentner keiner weiteren Betätigung nach, ist der Ansatz der Homeoffice-Pauschale für die Tage im häuslichen Büro möglich.„Zu beachten ist auch, dass die Regelung zur Homeoffice-Pauschale nach aktuellem Stand nur noch für das Jahr 2021 gilt“, erklärt Daniela Karbe-Geßler. Allerdings hat die neue Koalition angekündigt, eine Verlängerung für 2022 zu beschließen. (dpa)  

Scheidung: Corona-Soforthilfe nicht für Unterhalt anrechenbar

Coronahilfe wirkt sich nicht auf die Höhe des Unterhalts aus. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall stritt das Ehepaar bei der Scheidung um die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Der unterhaltspflichtige Mann war selbstständig und hatte eine Corona-Soforthilfe in Höhe von rund 7000 Euro erhalten. Diese war den unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkünften angerechnet worden.

Zu Unrecht, befanden das Gericht. Es stellt klar: Die Soforthilfe soll insbesondere coronabedingte Liquiditätsengpässe überbrücken und kann nicht für den laufenden Lebensunterhalt verwendet werden. Sie kann daher auch nicht den eheangemessenen Lebensbedarf bestimmen. (dpa)

   

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