Erfreuliche Nachrichten für alle, die auf die Stromversorgung per Sonnenenergie setzen wollen. Für alle Anlagen, die vom 30. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten die neuen Vergütungssätze für den eingespeisten Solarstrom. Sie beziehen sich auf das Jahr der Inbetriebnahme sowie 20 Folgejahre. Es gibt zwei unterschiedliche Tarife.
1. Modell Volleinspeisung: Wer seinen erzeugten Strom komplett ins öffentliche Netz einspeist, bekommt bis zu 13 Cent je kWh. So weit so lohnenswert, aber eigentlich soll die Photovoltaikanlage gleich mehrere Fliegen mit einer Klappe schlagen.
So soll im besten Fall der eigene Haushalt und vielleicht noch E-Autos oder Wärmepumpen mit grünem Strom vom Dach versorgt werden das klappt mit der Volleinspeisung nicht. Deshalb gibt es die Teileinspeisung.
2. Modell Teileinspeisung: Wer sich dafür entscheidet, den erzeugten Solarstrom selbst zu verbrauchen, und nur den Überschuss ins öffentliche Netz einzuspeisen, erhält für die Anlage bis 10 kWp festgesetzte 8,2 Cent/kWh. Übersteigt die Anlage diese Dimension, gibt es für den Anlagenteil ab 10 kWp immerhin noch 7,1 Cent/kWh.
Es ist also in beiden Fällen – Voll- und Teileinspeisung – so, dass sich die Einspeisevergütung aus dem Wert bis 10 kWh und einem eventuellen Überschuss zusammensetzt.
Wer genauer berechnen möchte, welches Modell sich für den eigenen Haushalt empfiehlt, kann den Photovoltaikanlagen-Rechner der Stiftung Warentest nutzen.
Tipp: Betreiber von PV-Anlagen müssen sich nicht für alle Zeiten auf ein Modell festlegen, sondern können Jahr für Jahr neu bewerten, mit welchem Tarif sie besser fahren. Stichtag für die Nennung ist der 1. Dezember im Jahr davor.
Befreiung gilt unabhängig vom Alter der Anlage
Die Einnahmen durch Photovoltaikanlagen auf oder an Einfamilienhäusern oder Gebäuden, die keinem Wohnzweck dienen, werden rückwirkend zum 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
Das gilt für installierte Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kW. Anlagen, die auf oder an einem sonstigen Gebäude installiert sind. das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, Bei Mehrfamilienhäusern Leistungen bis 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlage und von der Verwendung des erzeugten Stroms. Laut Bund der Steuerzahler spielt es keine Rolle, ob der Strom vollständig eingespeist oder genutzt wird. dpa/pm/jr