Kinderbetreuungskosten: Finanzamt akzeptiert keine Barzahlung

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Kinderbetreuungskosten: Finanzamt akzeptiert keine Barzahlung

Die Kosten für Kinderbetreuung können abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Zahlungen nicht bar geleistet worden sein. Foto: Christin Klose/dpa-mag

15.02.2022

Die Kosten für die Kinderbetreuung können steuerlich geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden die Ausgaben bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4000 Euro je Kind im Jahr. Wichtig zu beachten: Die Kinderbetreuungsleistungen müssen durch eine Rechnung oder einen Vertrag belegt werden können, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.Dann können auch die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung, die zum Beispiel an Großeltern erstattet werden, steuerlich berücksichtigt werden, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt. Werden diese Ausgaben aber bar erstattet, ist eine steuerliche Anerkennung nicht möglich, wie ein Urteil des Finanzgerichts München zeigt (Az.: 12 K 912/20).Finanzamt wollte Fahrtkosten nicht anerkennenIn einem konkreten Fall hat das Gericht die Aufwendungen für Fahrten der Großmutter zur Kinderbetreuung in Höhe von jeweils 2340 Euro als Sonderausgaben nicht zum Abzug zugelassen, da keine Rechnungen vorgelegt und die Zahlungen auch nicht durch Überweisungen nachgewiesen seien. Da die Erstattungen in bar erfolgt seien, hat das Finanzamt die Anerkennung als Sonderausgaben versagt.Ob die Kinderbetreuung durch die Großmutter eine Leistung auf familienrechtlicher Grundlage gewesen sei und daher ein steuermindernder Abzug als Sonderausgaben ausscheide, wurde nicht entschieden. „Wichtig ist, dass die Kosten für die Kinderbetreuung dem Finanzamt nachgewiesen werden können“, sagt Daniela Karbe-Geßler. „Hier empfiehlt sich also eine Rechnung sowie die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung.“ (dpa)

Rentenversicherung hilft mit Bescheinigung

Im Ruhestand hat man nicht unbedingt Ruhe vor dem Finanzamt. Denn auch Rentnerinnen und Rentner können verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben. Das gilt immer dann, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. 2021 lag der Freibetrag bei 9744 Euro für Singles und bei 19 488 Euro für Verheiratete. 2022 liegt er bei 9984 Euro beziehungsweise 19 968 Euro.

Gut zu wissen: Die Daten für die gesetzliche Rente werden dem Finanzamt automatisch übermittelt und müssen nicht mehr eingetragen werden. Nur wer bereits mithilfe eines Steuerberechnungsprogramms das Ergebnis erfahren möchte, muss die Daten eintragen. Hierbei hilft eine kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung, die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“. Vorher wurde das Dokument auch als „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ bezeichnet. Die Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen die Werte einzutragen sind.

Einmal beantragt wird die Bescheinigung in den Folgejahren automatisch zugeschickt. Beim ersten Mal muss sie unter Angabe der persönlichen Rentenversicherungsnummer angefordert werden, zum Beispiel online oder am kostenfreien Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800. Wird die Bescheinigung für eine Hinterbliebenenrente benötigt, muss die Versicherungsnummer der oder des Verstorbenen angegeben werden.

Weitere Informationen zum Thema Steuern bietet die Deutsche Rentenversicherung in der Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“. Sie kann kostenfrei auf der Homepage der Rentenversicherung heruntergeladen oder am Servicetelefon bestellt werden. (dpa)