Steuertipps - Steuererklärung

Nur mit Attest

Fitnessstudio: Beitrag steuerlich absetzen nur teils möglich.

Ärztliche Atteste sind Pflicht: Wer sein Training von der Steuer absetzen will, braucht zwei Nachweise vor Trainingsbeginn. Foto: Tobias Hase/dpa-mag

19.05.2025

Ob zum Muskelaufbau, Gewichtsverlust oder einfach nur, um etwas fitter zu werden: In einem Fitnessstudio treffen verschiedene Motivationen aufeinander. Manchmal empfiehlt aber auch der behandelnde Arzt das Training oder verordnet es aufgrund einer Krankheit sogar. In solchen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag unter Umständen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden, teilt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) mit.

Unternehmen aus der Region

Doch die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten sind streng. Dass Finanzämter den Mitgliedsbeitrag wirklich steuermindernd anerkennen, bedarf der Erfüllung zweier Bedingungen:

1. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler müssen belegen können, dass das Training im Fitnessstudio für die Linderung oder die Heilung einer Krankheit erforderlich ist. Dafür benötigt es zunächst ein ärztliches Attest und anschließend sogar noch eine amtsärztliche Bescheinigung. Beide Nachweise müssen vor Beginn des Trainings ausgestellt worden sein.

Unternehmen aus der Region

2. Das Training muss unter genauer Einzelverordnung und Verantwortung einer zur Heilkunde zugelassenen Person stattfinden. Das kann zum Beispiel durch einen Arzt oder einen Heilpraktiker erfolgen, der die Übungen regelmäßig beaufsichtigt.

Realistisch betrachtet kann der Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio der VLH zufolge daher nur in absoluten Ausnahmefällen steuermindernd geltend gemacht werden. Was die Behörden schon eher als außergewöhnliche Belastungen anerkennen würden: Fahrtkosten zu ärztlich verordneten Funktionstrainings oder die Mitgliedschaft in einem Reha-Verein, der ärztlich verordnete Trainings anbietet.


Einfache Steuererklärung - weniger Aufwand

Durch unzählige Formulare wälzen, haufenweise Daten eingeben, bei zig Belegen den Überblick behalten: So kann die Erstellung einer Steuererklärung im Ruhestand aussehen. Muss sie aber nicht. Denn für all jene Rentnerinnen und Rentner, die nur begrenzt steuerrelevante Informationen teilen können, sieht die Finanzverwaltung eine vereinfachte Form der Steuererklärung vor.

Voraussetzung ist, dass Interessierte fit am Rechner sind. Der Grund: Die vereinfachte Steuererklärung ist lediglich papierlos übermittelbar. Zugänglich ist sie aber nur denjenigen, die außer inländischer Renten- oder Pensionseinkünfte, Kapitalerträge und Entgelte aus einem Minijob keine weiteren Einnahmen haben. Weil das Finanzamt diese Daten automatisch übermittelt bekommt, müssen Ruheständler deutlich weniger Daten selbst eintragen. Allerdings können Sie auf den überschaubaren Formularen auch nur begrenzt steuerrelevante Ausgaben angeben, die die Steuerlast senken. So können zum Beispiel Handwerkerleistungen angegeben werden. Für das Absetzen von Unterhaltszahlungen oder Krankheitskosten taugt die einfache Form nicht. 

Rentnerinnen und Rentner finden die vereinfachte Steuererklärung unter einfach.elster.de. Wer seine Erklärung zum ersten Mal auf diese Art und Weise erledigen möchte, muss dort zunächst eine Zugangsnummer beantragen, mit deren Hilfe die Erklärung anschließend bearbeitet werden kann.Â