Zuschlag wird oft erst rückwirkend steuerfrei

Steuertipps - Steuererklärung

Zuschlag wird oft erst rückwirkend steuerfrei

Grundrente

Haben die Steuerlast nur vorübergehend zu tragen: Rentnerinnen und Rentner mit Grundrentenzuschlag. Hat das Finanzamt diesen zunächst versteuert, wird das rückwirkend geändert. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag

13.09.2023

Er soll das Einkommen von Rentnerinnen und Rentnern mit langen Pflichtversicherungszeiten und dennoch überschaubaren Renten verbessern: der sogenannte Grundrentenzuschlag. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhalten diesen etwa 1,1 Millionen Ruheständler.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der Zuschlag sogar rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt. Das heißt, die Förderung steht Betroffenen in voller Höhe zur Verfügung.

Das Problem: „Da die Steuerbefreiung erst Ende letzten Jahres eingeführt wurde, war die Deutsche Rentenversicherung Anfang dieses Jahres noch nicht in der Lage, die elektronischen Daten korrekt an das Finanzamt zu übermitteln“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Darum berechnen Finanzämter derzeit trotz der Gesetzesänderung noch Steuern auf den Zuschlag.

Korrekturläuft bereits

Die gute Nachricht: Laut dem Bund der Steuerzahler arbeitet die Deutsche Rentenversicherung bereits an der Korrektur der falsch überlieferten Daten. Wer aufgrund der fehlerhaften Daten Steuern nachzahlen musste, kann sich also darauf verlassen, dass dieser Umstand korrigiert wird. Bereits bestandskräftig gewordene Steuerbescheide werden durch die Finanzämter geändert. Bis dahin müssen Rentnerinnen und Rentner, die ohnehin nur eine geringe Rente beziehen, mit weniger Geld auskommen.

Der Bund der Steuerzahler rät Ruheständlern mit Grundrentenzuschlag für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 zu prüfen, ob in dem gemeldeten Rentenbetrag für die Bruttojahresrente auch der Grundrentenzuschlag enthalten ist.

Bei einer korrekten Übermittlung müsste der Zuschlag gesondert ausgewiesen sein. Ist das nicht der Fall, sollten Rentnerinnen Rentner „in ihren Steuererklärungen ergänzende Angaben machen und auf die Steuerfreiheit des Grundrentenzuschlags hinweisen“, empfiehlt Daniela Karbe-Geßler. dpa