Wer berufliche Fahrten mit seinem Privat-Pkw erledigt, kann die entstandenen Kosten in seiner Steuererklärung angeben. Das senkt die Steuerlast. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer können hier als Werbungskostenpauschale angesetzt werden, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Ähnlich funktioniert es, wenn statt dem Privat-Pkw das eigene Fahrrad genutzt wird.
Einziger Unterschied: Für die dienstliche Nutzung eines privaten Fahrrads gibt es keine solche Pauschale. Hier müssen stattdessen die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden. Diese ergeben sich aus den anfallenden Kosten geteilt durch die Jahresfahrleistung.
Zu den Kosten zählen neben Service und Reparaturen auch die Anschaffungskosten, die auf die Nutzungsdauer von sieben Jahren aufzuteilen sind, sofern das Fahrrad mehr als 800 Euro netto gekostet hat. „Der einmal so errechnete und dokumentierte Kilometersatz kann so lange für jeden beruflich gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Arbeitnehmer, die ihr privates Fahrrad viel zu betrieblichen Zwecken verwenden, sollten daher sowohl die Kosten als auch die Fahrleistung regelmäßig dokumentieren. dpa