Sozial engagiert

Steuertipps - Steuererklärung

Sozial engagiert

Spende und Ehrenamt: Arbeitskraft in der Freizeit steuerlich geltend machen

Wer gibt, bekommt auch zurück: Spenden können die eigene Steuerlast senken. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag

28.08.2022

Ob bei der Feuerwehr, in Sportvereinen oder sozialen und kulturellen Einrichtungen: In vielen Bereichen gibt es ehrenamtlich engagierte Menschen. Sie bringen ihre Arbeitskraft in ihrer Freizeit ein und halten dadurch vieles am Laufen. Diesen Einsatz honoriert der Fiskus mit Steuererleichterungen.

Manche ehrenamtlich Engagierte erhalten für ihre Tätigkeit zumindest eine Aufwandsentschädigung. Einnahmen wie diese gehören in die Steuererklärung. «Allerdings muss man nicht jeden Euro versteuern», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Denn für gemeinnützige Helferinnen und Helfer gibt es Freibeträge. Die Grenze für die sogenannte Übungsleiterpauschale liegt für 2021 und 2022 bei 3000 Euro, die sogenannte Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro.

Übungsleiterpauschale? Ehrenamtspauschale? Für wen es was gibt

Von der Übungsleiterpauschale profitieren alle, die sich nebenberuflich als Erzieher, Dozenten, Trainer, Chorleiter oder Ausbilder bei einer Universität oder Schule, in einem Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts engagieren. Wer sich nicht im pädagogischen Bereich engagiert, sondern zum Beispiel in einem Sportverein als Platzwart, Kassiererin oder Vorständin tätig ist, kann die Ehrenamtspauschale beanspruchen.

Die erhaltene Aufwandsentschädigung tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Anlage N der Steuererklärung ein - «und zwar in Zeile 27 die Höhe der steuerfrei erhaltenen Einnahmen und in Zeile 21 die gegebenenfalls über den Freibetrag hinausgehende Summe», sagt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Die über den Freibetrag hinausgehende Summe wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Generell ist es möglich, sowohl von der Übungsleiterpauschale als auch von der Ehrenamtspauschale zu profitieren“, sagt Bauer. Das setzt voraus, dass die beiden Ehrenämter gesondert vergütet werden und es sich dabei jeweils um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.

Auch der Verzicht auf die Aufwandsentschädigung wirkt sich aus.

Was auch möglich ist: Die sogenannte Aufwandsspende steuerlich geltend machen. Wer also von der Organisation, für die er oder sie tätig ist, kein Geld für sein Ehrenamt annimmt, kann die ihm oder ihr theoretisch zustehende Aufwandsentschädigung in der Steuererklärung als Sonderausgabe absetzen. Dafür sei wichtig, dass der Verzicht auf das Geld schriftlich vereinbart ist, sagt Bauer.

Die jeweilige Organisation kann zu diesem Zweck eine Spendenbescheinigung aushändigen, die dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen ist. Auch ansonsten gilt rund um die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen die sogenannte Belegvorhaltepflicht. „Man muss also Nachweise über die Tätigkeit nicht von vornherein der Steuererklärung beifügen, sondern sie nur einreichen, wenn das Finanzamt das explizit möchte“, sagt Bauer.

Spendenquittungen müssen nicht mehr beigefügt werden

Spendenquittungen müssen ebenfalls nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden. „Hier gilt aber eine besondere Aufbewahrungsfrist von einem Jahr ab Steuerfestsetzung, also ab Datum des Steuerbescheids“, sagt Daniela Karbe-Geßler.

Grundsätzlich lassen sich Spenden etwa an gemeinnützige oder kirchliche Institutionen steuermindernd absetzen.

„Entsprechende Angaben gehören in die Anlage Sonderausgaben - und dort ab Zeile 5“, so Karbe-Geßler. Bei Spenden bis einschließlich 300 Euro genügt ein Einzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug über den gespendeten Betrag als Nachweis. Dieser vereinfachte Spendennachweis gilt auch für Spenden zur Flüchtlingshilfe und im Zusammenhang mit der Corona-Krise - „selbst wenn die Spende den Betrag von 300 Euro übersteigt“, sagt Karbe-Geßler. dpa 

Steuererklärung

Aufschub für 2021 gewährt

Gute Nachrichten für alle, die die Steuererklärung gerne auf den letzten Drücker abgeben: Für die Abgabe der 2021er-Formulare bleibt Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern bis zum 31. Oktober 2022 Zeit. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) hin. Der Grund: Die steuerlichen Neuerungen rund um Homeoffice-Pauschale und Kurzarbeitergeld steigern laut VLH die zeitlichen und formalen Anforderungen zur Erstellung der Erklärung.

Wer seine Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen lässt, hat sogar noch länger Zeit für die Abgabe - bis zum 31. August 2023. Wessen Berater sogar noch die 2020er-Erklärung schuldig geblieben ist, kann ebenfalls aufatmen. Auch hier gibt es einen erneuten Aufschub bis zum 31. August 2022. Ursprünglich galt eine drei Monate frühere Abgabe. Üblicherweise müssen Abgabepflichtige die Steuererklärung des Vorjahres bis zum 31. Juli des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht haben. Mit Ausbruch der Corona-Pandemie wurden die Fristen inzwischen mehrmals angepasst. dpa 

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