Die Hilfsbereitschaft für ukrainische Geflüchtete ist in Deutschland nach wie vor groß. Dass Geflüchtete bei Privatleuten unterkommen, ist keine Seltenheit. Einige Kommunen honorieren dieses Engagement mit Aufwandsentschädigungen.
Sind diese Einnahmen steuerpflichtig?
Nein, heißt es vom Bund der Steuerzahler in Berlin mit Verweis auf eine Pressemitteilung des Finanzministeriums Thüringen. Bund und Länder hätten sich darauf verständigt, dass gezahlte Aufwandsentschädigungen für die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in der Privatwohnung nicht zu versteuern sind. Der Beschluss soll zunächst nur für das Jahr 2022 gelten.
Verbrauchsabhängige Kosten nicht abzugsfähig
„Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung soll sein, dass die Pauschale nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation die durchschnittlichen Unterbringungskosten nicht übersteigt“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Mit der Entscheidung soll das ehrenamtliche Engagement gefördert werden.
Denn wer seinen privaten Wohnraum zur Verfügung stellt, muss dafür mehr verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser, Abwasser und Energiekosten bezahlen. „Die anfallenden Kosten können zunächst nicht in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden“, sagt Karbe-Geßler. dpa
So ermitteln Ruheständler ihre Steuerbelastung
In diesem Jahr müssen Ruheständler etwas mehr Steuern zahlen als im Vorjahr. Der Grund: die gestiegenen Renten. Besonders neue Rentenjahrgänge müssten mit mehr Steuerzahlungen rechnen als frühere, weil für jeden neuen Jahrgang weniger von der Rente steuerfrei bleibe, schreibt die Zeitschrift „Finanztest“ (Augabe 8/2022). Wie hoch die Steuerbelastung für Ruheständler in etwa ausfällt, können Rentnerinnen und Rentner mit einem Steuerrechner der Stiftung Warentest ermitteln. Dieser steht Interessierten kostenfrei auf der Webseite der Warentester zur Verfügung. Mit etwas Fachkunde oder der Hilfe eines Lohnsteuerbüros können Betroffene ihre Steuerlast senken. Wichtig dafür ist, die jeweiligen Belege für steuersenkende Ausgaben über das Jahr zu sammeln. Im Regelfall müssen sie nicht mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Die Behörde kann die Nachweise bei Unklarheiten einfordern. dpa