Auf Vollzeit aufgestockt? Steuerklasse prüfen

Steuertipps •Jahresabschluss

Auf Vollzeit aufgestockt? Steuerklasse prüfen

Wer als Elternteil auf eine Vollzeitstelle zurückkehrt, sollte prüfen, was jetzt die günstigste Steuerklasse ist. Foto: Christin Klose/dpa-mag

16.09.2024

Wer seine Arbeitszeit aufstockt, sollte vorab genau durchrechnen, was sich finanziell verändert.

Die erste Gehaltsabrechnung kann unter Umständen ziemlich frustrierend sein, wenn sich mehr Arbeitsstunden in kaum mehr Netto niederschlagen.

Wegen der Steuerprogression müsse man sich auf deutlich höhere Abzüge einstellen, sagt Till Bender, Jurist beim Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Möglicherweise fallen auch Sozialleistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag weg. Das gilt es also zu prüfen. Langfristig allerdings zahlt sich das Aufstocken oft mit Hinblick auf bessere Karrierechancen und damit einhergehend besseren Gehaltsund Rentenaussichten aus.

Wechsel der Steuerklasse in Betracht ziehen

„Sorgfältig durchrechnen sollte man auch, welche Steuerklasse nach dem Aufstocken sinnvoll ist“, sagt die Rechtsanwältin Sandra Runge. Ehepaare mit unterschiedlich hohem Einkommen nutzen oft die Kombination der Steuerklassen drei und fünf. Dabei wird der bessere Verdienst vergleichsweise günstig und der niedrige Verdienst überproportional hoch besteuert.

Bei der jährlichen Einkommensteuererklärung erfolgt zwar ein Ausgleich, aber das niedrige monatliche Nettogehalt ist nicht nur demotivierend, sondern, so Runge, auch maßgeblich beispielsweise für die Berechnung von Elterngeld.

Mögliche Alternative: Der Wechsel in die Steuerklasse vier für beide Ehepartner - oft nicht nur finanziell sinnvoll, sondern auch psychologisch ein wichtiger Schritt, weil dadurch deutlich wird, dass die Arbeit beider Partner gleich viel wert ist. dpa


Mobiltelefon: Steuervorteil möglich

Nutzen Sie Ihr privates Mobiltelefon auch beruflich? Bei Beschäftigten, denen der Arbeitgeber kein Handy oder Smartphone zur Verfügung stellt, ist das oft der Fall - und sei es nur, weil das Bürotelefon ins Homeoffice umgeleitet wird.

Was viele nicht wissen: Die Kosten für die Anschaffung des Geräts sowie die laufenden Handykosten können dann steuerlich geltend gemacht werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Macht die berufliche Nutzung mehr als 90 Prozent aus, kann der gesamte Kaufpreis im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Bruttopreis nicht mehr als 952 Euro beträgt. „Liegt der Kaufpreis über 800 Euro netto, muss das Handy über die Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Die gewöhnliche Nutzungsdauer für Mobiltelefone hat die Finanzverwaltung auf fünf Jahre festgelegt. dpa-mag