Rentenversicherung hilft mit Bescheinigung

Recht, Steuern und Finanzen

Rentenversicherung hilft mit Bescheinigung

Foto: Christin Klose/dpa-mag

01.03.2022

##mainParagraph##

Im Ruhestand hat man nicht unbedingt Ruhe vor dem Finanzamt. Denn auch Rentnerinnen und Rentner können verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.

Das gilt immer dann, wenn das zu versteuernde Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. 2021 lag der Freibetrag bei 9744 Euro für Singles und bei 19 488 Euro für Verheiratete. 2022 liegt er bei 9984 Euro beziehungsweise 19 968 Euro.

Daten müssen nicht mehr eingetragen werden

Gut zu wissen: Die Daten für die gesetzliche Rente werden dem Finanzamt automatisch übermittelt und müssen nicht mehr eingetragen werden. Nur wer bereits mithilfe eines Steuerberechnungsprogramms das Ergebnis erfahren möchte, muss die Daten eintragen.

Hierbei hilft eine kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung, die „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“. Vorher wurde das Dokument auch als «Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt» bezeichnet. Die Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen die Werte einzutragen sind. Einmal beantragt wird die Bescheinigung in den Folgejahren automatisch zugeschickt. Beim ersten Mal muss sie unter Angabe der persönlichen Rentenversicherungsnummer angefordert werden, zum Beispiel online oder am kostenfreien Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800. Wird die Bescheinigung für eine Hinterbliebenenrente benötigt, muss die Versicherungsnummer der oder des Verstorbenen angegeben werden.

Weitere Informationen zum Thema Steuern bietet die Deutsche Rentenversicherung in der Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“. Sie kann kostenfrei auf der Homepage der Rentenversicherung heruntergeladen oder am Servicetelefon bestellt werden. (dpa)
  

Weniger Urlaub wegen Kurzarbeit?

In vielen Betrieben wurde mit Beginn der Corona-Pandemie Kurzarbeit eingeführt. Das Kurzarbeitergeld half, um die finanziellen Nachteile für die Mitarbeiter abzumildern. Aber was hat das für Folgen für den im Arbeitsvertrag vereinbarten Urlaub? Das Bundesarbeitsgericht hat am 30. November 2021, Aktenzeichen 9 AZR 225/21, eine erste Entscheidung zu dieser Frage getroffen. Es hat festgestellt, dass die Berechnung des Jahresurlaubes anzupassen ist, wenn aufgrund von Kurzarbeit Arbeitstage vollständig ausgefallen sind.

Das heißt, der Urlaubsanspruch kann bei Kurzarbeit tatsächlich gekürzt werden. Die Klägerin in dem aktuell zu entscheidenden Fall war als Verkäuferin an drei Tagen in der Woche beschäftigt. 28 Werktage waren in ihrem Arbeitsvertrag als Urlaub vereinbart. Der Arbeitgeber ordnete Kurzarbeit an und kürzte den Urlaub für das Jahr 2020 auf 11,5 Tage. Darf der Arbeitgeber das? Das Bundesarbeitsgericht hat nun entscheiden: ja. Wenn einzelne Arbeitstage wegen Kurzarbeit vollständig ausfallen, kann der Jahresurlaub neu berechnet und gekürzt werden. Das Gericht stellte fest, dass Arbeitstage, die wegen Kurzarbeit ausgefallen sind, nicht mit Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen sind und eine Kürzung des Urlaubes zulässig ist.

Rechtsanwältin Nadja Semmler, Fachanwältin für Arbeitsrecht
 

Pflichtteilsentziehung

Das Gesetz hat für den Fall, dass der Erblasser keinen abweichenden Willen in einem Testament oder Erbvertrag regelt, festgelegt, wer Erbe in welcher Reihenfolge werden soll, sog. gesetzliche Erbfolge. Dabei hat der Gesetzgeber auch dem Ehegatten sowie den Kindern /Enkeln/ Urenkeln oder den eigenen Eltern ein Pflichtteilsrecht zugeteilt, für den Fall, dass diese gesetzliche Erben wären und durch den Erblasser enterbt wurden.

Die Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten hat also zur Folge, dass diese ihren Pflichtteil von den Erben verlangen können. Das Gesetz hat aber für den Fall das bestimmte Gründe vorliegen, die Möglichkeit geschaffen, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen kann.

Die gesetzlichen Gründe sind:

1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,

2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,

3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Für eine Entziehung des Pflichtteils nach Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung des Testaments die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen. Beides muss in der Verfügung angegeben werden. Die Entziehung des Pflichtteils kann nur durch den Erblasser in einem Testament oder einen Erbvertrag erfolgen. Dabei muss der Grund der Entziehung in der Verfügung angegeben werden. Der bloße Bezug auf das Gesetz oder die Wiederholung des Gesetzestextes reicht nicht aus.

Lassen Sie sich beraten!

Juliane Böhm, Fachanwältin für Erbrecht & Verkehrsrecht,
Neuruppin & Wittenberge

   

MOZ.de Folgen