Vermögensaufbau: Auch Kinder verfügen über Sparerfreibetrag

Recht, Steuern und Finanzen

Vermögensaufbau: Auch Kinder verfügen über Sparerfreibetrag

Foto: Silvia Marks/dpa-mag

01.03.2022

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Legen Eltern für ihren Nachwuchs Geld an, sollten sie wissen: Auch Kinder verfügen über einen Sparerfreibetrag. Das heißt: Kapitalerträge bis zu 801 Euro bleiben steuerfrei. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin.

Bis zu dieser Summe können Eltern, die als gesetzliche Vertreter das Konto auf den Namen des Kindes eröffnen müssen, für das Kind Freistellungsaufträge erteilen, heißt es in einem Blogbeitrag. So können Kapitalerträge bis zur Höhe des erteilten Freistellungsauftrags von der Bank ausgezahlt werden, ohne dass Kapitalertragsteuer einbehalten wird. (dpa)
   

Immer wieder Ärger mit dem Pflichtteil

1. Ein Pflichtteilsverzicht vor dem Tod des Erblassers bedarf der notariellen Beurkundung. Das gilt jedoch nicht für eine Pflichtteilsverzichtserklärung nach Eintritt des Erbfalls. Das musste ein Mann schmerzlich erfahren, der nach dem Tod seiner Mutter gegenüber dem Erben formlos seinen Pflichtteilsverzicht erklärt hatte. Später reute ihn jedoch der Verzicht und er verlangte den Pflichtteil. Das Gericht stellte fest, dass der nachträglich erklärte Pflichtteilsverzicht als Erlassvertrag auch ohne notarielle Beurkundung formgültig und wirksam war. Eine Anfechtung des Verzichts kam nicht in Betracht, da Anfechtungsgründe nicht vorlagen. Der entsprechende Verzicht sei auch nicht sittenwidrig gewesen (OLG Koblenz, Beschluss vom 27.07.2021, XII U 1681/20).

Jeder Pflichtteilsberechtigte sollte sich also nach Eintritt des Erbfalls im Klaren sein, dass auch unbedachte mündliche Äußerungen dahingehend, man wolle sowieso nichts haben oder man verzichte auf den Pflichtteil, als Erlassvertrag umgedeutet werden können und rechtswirksam sind.

2. Das Landgericht Arnsberg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Pflichtteilsberechtigter, der selbst ein Gutachten über den Verkehrswert eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks einholte, die Kosten vom Erben ersetzt verlangen kann. Der Erbe hatte außergerichtlich den Wert des Nachlassgrundstückes nach Auffassung des Pflichtteilsberechtigten zu niedrig angegeben, woraufhin dieser zunächst auf eigene Kosten ein Gutachten in Auftrag gab.

Das Gericht gab dem Pflichtteilsberechtigten recht und dieser konnte daraufhin die Kosten für das Gutachten vom Erben erstattet verlangen (Landgericht Arnsberg, Urteil vom 17.09.2021, 1 U 261/19).

3. Immer wieder stellt sich nach dem Versterben eines Ehegatten die Frage, wer wieviel Geld von einem gemeinsamen Oder-Konto abgehoben hat und wofür es verwendet worden ist. Denn für den Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich die Höhe seines Pflichtteilsanspruches nach der Höhe des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todestages. Wenn jedoch vor dem Todestag erhebliche Abhebungen vom Konto erfolgten, verbleibt meist nicht mehr viel Barvermögen. Das Oberlandesgericht München hat nunmehr mit Beschluss vom 09.08.2021 (33 W 775/21) eine Möglichkeit aufgezeigt, wie die Pflichtteilsberechtigte und nach dem Erbfall des Vaters enterbte Tochter Kenntnis über die Verwendung und die Höhe von Abhebungen vom gemeinsamen Konto der Eltern vor dem Erbfall erhalten kann. Die pflichtteilsberechtigte Tochter hatte die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses von der Erbin verlangt. Das Gericht hat nun entschieden, dass der Notar sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses nicht darauf beschränken darf anzugeben, welche Konten vorhanden sind, sondern bei Oder-Konten auch in Erfahrung bringen muss, welche Leistungen der Mitkontoinhaber von einem solchen Konto erhalten hat.

In Abhebungen vom Konto über das übliche Maß hinaus können Schenkungen liegen, die bei der Pflichtteilsberechnung im Rahmen der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt werden können.

Rechtsanwältin Eve Neugaertner, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Rechtsanwaltskanzlei Neugaertner & Neugaertner

  

Corona-Hilfe - Rückforderung

Ende März bzw. April 2020 haben viele Selbständige einen Antrag zur Gewährung einer Soforthilfe im Rahmen des Programms „Sofort-Hilfe Corona Brandenburg“ gestellt. Auf die Anträge hin erfolgten dann regelmäßig Auszahlungen der Soforthilfe durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) an den Antragsteller.

Nunmehr sind zwei Jahre vergangen. In jüngster Zeit hat die ILB viele Antragsteller angeschrieben, dies zur „Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und Mittelverwendung durch die Antragsstellenden“. Das Schreiben der ILB fordert insoweit den Antragssteller auf die Angaben bei Beantragung der Soforthilfe zu überprüfen. Dabei geht es im Wesentlichen um die Überprüfung der Frage, ob bei Ihnen tatsächlich coroanabedingt ein Liquiditätsengpass eingetreten ist. Bei Antragstellung haben die Antragsteller über diesen Liquiditätsengpass lediglich eine Schätzung, d.h. eine Prognose abgegeben. Nun will die ILB im Nachhinein überprüfen, ob die von dem Antragsteller abgegebene Schätzung/ Prognose tatsächlich zutraf. Der Antragsteller wird in dem jetzigen Schreiben der ILB zunächst aufgefordert anhand einer beiliegenden Tabelle eine „Selbstprüfung“ bezüglich des erhaltenen Zuschusses vorzunehmen. Sollte sich kein Liquiditätsengpass ergeben haben, so wird der Antragssteller zudem aufgefordert, den Teil der Corona-Soforthilfe zurückzuzahlen.

Diese Überprüfung bzw. geforderte Rückzahlung wirft verschieden komplizierte Rechtsfragen auf. Ein Antragsteller sollte also nicht ohne rechtliche Prüfung und Beratung auf eine solches Schreiben der ILB reagieren. Rechtsanwalt Wellßow-Gollan aus dem Anwalthaus Neuruppin am Rheinsberger Tor vertritt bereits eine Vielzahl Antragstellern zu dieser neuen rechtlichen Problematik.

Jan Wellßow Gollan, Rechtsanwalt sowie Fachanwalt Verkehrsrecht, Neuruppin Tel.: 03391 / 512 68 18 bzw. 0172/ 2548896.

   

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