Neu ab 1. Januar 2022

Recht & Rechtsschutz

Neu ab 1. Januar 2022

Das ändert sich im neuen Jahr

Zum 1. Januar gibt es wieder einige Änderungen - zum Beispiel beim Mindestlohn. Foto: Daniel Reinhardt/dpa/dpa-mag

03.01.2022

Neues Jahr, neues Glück - oder besser: neue Regeln. Denn die treten jedes Jahr pünktlich zum 1. Januar in Kraft. Das ist auch dieses Jahr nicht anders. Worauf wir uns 2022 einstellen müssen- Höherer Grundfreibetrag: 2022 steht Steuerzahlern etwas mehr Geld steuerfrei zur Verfügung, denn der Grundfreibetrag steigt um 204 Euro. Damit soll das Existenzminimum für Erwachsene steuerfrei gestellt werden, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin.

Das heißt, es werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9948 Euro im Jahr Einkommensteuern fällig. Bei Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19 896 Euro.

- Höhere Vorsorgeaufwendungen abziehbar: Vorsorgeaufwendungen für das Alter können 2022 steuerlich besser abgesetzt werden. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt nach Angaben des Bundes der Steuerzahler 2022 ein Höchstbetrag von 25 639 Euro.

Maximal können davon im kommenden Jahr 94 Prozent abgesetzt werden. Das heißt, Alleinstehende können 24 101 Euro und Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartner 48 202 Euro steuerlich geltend machen.

- Zuschuss für betriebliche Altersversorgung: Wer seit 2019 eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen hat, bekommt 15 Prozent Zuschuss vom Arbeitgeber. Ab 2022 muss dieser Zuschuss auch für Altverträge gezahlt werden, erklärt die Stiftung Warentest.

Den vollen Zuschuss erhält, wessen Verdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt - die beträgt 58 050 Euro brutto im Jahr 2022. Bei höherem Verdienst darf der Zuschuss gleitend abgesenkt werden.

- Garantiezins für Lebensversicherungen sinkt: 0,25 Prozent - das ist der Höchstrechnungszins für neue Lebens- und Rentenversicherungen, der ab dem 1. Januar 2022 gilt. Bis dahin beträgt der Zins nach Angaben der Stiftung Warentest noch 0,9 Prozent. Der Höchstrechnungszins ist der Zinssatz, den Versicherungsunternehmen ihren Kundinnen und Kunden maximal auf ihren Sparanteil zusagen dürfen. Der neue Satz gilt aber nur für neue Verträge.

- Sachbezugsfreigrenze steigt: Zum 1. Januar 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze von bisher 44 Euro monatlich auf 50 Euro angehoben. Die Freigrenze gilt nach Angaben des Steuerzahlerbundes für Sachzuwendungen, etwa Gutscheine, die Beschäftigten monatlich überlassen werden. Bis zur Freigrenze können die Zuwendungen steuerfrei behandelt werden. Wichtig hier: Das Überschreiten um nur 1 Cent der Grenze führt zu einer Steuerpflicht des gesamten zugewendeten Betrages.

- Mindestlohn steigt: Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 soll er dann noch einmal um weitere 63 Cent auf 10,45 Euro pro Stunde angehoben werden, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Der neue Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss angehoben werden. Wichtig: Der Verdienst darf 450 Euro monatlich trotzdem nicht überschreiten. Soll die Beschäftigung weiterhin als Minijob fortgeführt werden, muss daher unter Umständen die Arbeitszeit neu kalkuliert werden. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

- Beweislastumkehr im Kaufrecht: Für alle Kaufverträge, die ab dem 01. Januar 2022 geschlossen werden, gilt eine neue Beweislastregel, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Bisher wurde bei Fehlern oder Defekten innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf angenommen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag. Diese Frist wird nun auf 12 Monate ausgeweitet. (dpa)

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