Firmenfeier-Kosten steuerlich aufteilen: Absagen zählen nicht mit

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Firmenfeier-Kosten steuerlich aufteilen: Absagen zählen nicht mit

Kein Schampus und Kaviar: Übersteigen die Kosten einer Betriebsfeier den Betrag von 110 Euro je teilnehmendem Arbeitnehmer oder teilnehmender Arbeitnehmerin, müssen die Mehrkosten versteuert werden. Foto: C. Klose/dpa-mag

03.01.2022

Für Firmenfeiern steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein steuerlicher Freibetrag zu. „Sofern die Ausgaben des Arbeitgebers für die Feier den Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigen, müssen die Mitarbeiter nichts versteuern“, erklärt Julia Jirmann vom Bund der Steuerzahler.Auf den Kostenanteil pro Person, der die 110-Euro-Grenze übersteigt, hingegen verlangt das Finanzamt gegebenenfalls Steuern und Sozialabgaben. Wie genau dabei abgerechnet werden muss, hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt (Az.: VI R 31/18). Sein Urteil: Die Gesamtkosten der Feier dürfen nur unter jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgeteilt werden, die tatsächlich teilnehmen. Absagen von Kolleginnen und Kollegen können also steuerliche Folgen haben für alle diejenigen, die bei der Feier dabei waren.

Kochkurs mit Absagen

Im konkreten Fall hatte eine Firma einen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Statt der angemeldeten 27 Beschäftigten nahmen jedoch nur 25 teil. Das Finanzamt legte die Kosten anschließend auf diese 25 Personen um, denen dadurch auch der Kostenanteil der nicht mitfeiernden Kolleginnen und Kollegen zugerechnet wurde. Das Finanzgericht stellte sich zwar zunächst auf die Seite der Belegschaft und kippte die Berechnung des Finanzamtes. Allerdings hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass die nicht erschienenen Kolleginnen und Kollegen bei der Kostenaufteilung herausgerechnet werden müssen. Dies kann zu Lasten der teilnehmenden Beschäftigten gehen, wenn deren 110-Euro-Freibetrag dadurch überschritten wird.

Bei Planung auf Absagen einstellen

Betriebs- und Firmenfeiern sollten also gut geplant und Absagen möglichst rechtzeitig einkalkuliert werden. „Dabei steht der Freibetrag pro Jahr für je zwei Betriebsveranstaltungen zur Verfügung“, erklärt Jirmann. Wenn Beschäftigte ihre Ehepartner oder weitere Familienangehörige mitbringen, müssen auch diese in die 110-Euro-Grenze einbezogen werden. „Werden Firmenfeiern - etwa in Corona Zeiten - virtuell durchgeführt, gilt auch hier der Freibetrag“, sagt Jirmann. (dpa)
 

Unentgeltliche Hilfe für Verwandte erlaubt

Die Zeit läuft: Bis zum 31. Oktober 2021 muss die Steuererklärung 2020 abgegeben werden. Wer mit den Formularen nicht zurecht kommt, kann sich zwar Hilfe suchen. Unterstützen Angehörige beim Ausfüllen, dürfen sie dafür aber nichts bekommen. Die Hilfe muss unentgeltlich sein, erklärt die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Erlaubt ist Hilfe bei der Steuererklärung im Prinzip für Kinder und Enkel, Eltern und Großeltern, Ehepartner und Verlobte, Geschwister, Nichten und Neffen, Onkel und Tanten, Schwager und Schwägerin sowie für geschiedene Ehepartner. Gegen Entgelt dürfen nur Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer Steuererklärungen für Dritte anfertigen. Auch Lohnsteuerhilfevereine können Erklärungen erstellen. (dpa)

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