Präsentiert von

Recht & Steuern

So viel ist die Rente tatsächlich wert

Inflationsrechner: Auch die Rente wird von der Inflation beeinflusst. Die Digitale Rentenübersicht kann für Klarheit sorgen.

Der neue Inflationsrechner der Deutschen Rentenversicherung zeigt, wie viel die Rente in Zukunft tatsächlich wert ist. Foto: Finn Winkler/dpa-mag

04.12.2025

Ob es um die Preise im Supermarkt oder aber um die Wohnkosten geht: Die Auswirkungen von Inflation kann man oft im Alltag spüren. Doch nicht jeder denkt unbedingt daran, dass auch die Rente von der Inflation beeinflusst wird. Denn wenn die Preise steigen, sinkt die Kaufkraft des Rentengeldes.

Um einen besseren Überblick über den tatsächlichen Wert der Rente zu bekommen, gibt es jetzt den neuen Inflationsrechner der Deutschen Rentenversicherung. Mit ihm kann berechnet werden, welche tatsächliche Kaufkraft das Rentengeld haben wird, wenn man dann den Anspruch darauf hat. Der Rechner befindet sich auf der Website der Digitalen Rentenübersicht. Um ihn nutzen zu können, muss man sich registrieren. Dann lassen sich auch viele andere Rentenangelegenheiten online von daheim aus klären, zum Beispiel das Anfordern von Rentenbescheinigungen.

Werte eingeben und die Zukunft sehen

Im Inflationsrechner gibt es insgesamt drei Werte, die man einstellen kann. Dabei handelt es sich erst einmal um den monatlichen Wert, also das Geld, was man erwartet, und um das geplante Auszahlungsjahr. Der dritte Wert ist die Inflationsrate, bei welcher standardmäßig zwei Prozent eingestellt sind - maximal kann der Slider auf bis zu fünf Prozent geschoben werden.

Sind alle drei Werte ausgefüllt, gibt der Rechner sofort ein Ergebnis. Trägt man etwa 2.000 Euro und das Auszahlungsjahr 2045 ein, findet man schnell heraus, dass die Kaufkraft bei einer Inflationsrate von zwei Prozent nur noch etwa 1.340 Euro entsprechen wird.
dpa


Wie wichtig ist ein Testament?

Häufig wird mit dem Argument: „Ist doch noch Zeit, noch habe ich nicht vor zu sterben …“ die Errichtung eines Testaments immer wieder verschoben. Auch das Argument, dass das Gesetz hinreichend Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge bereithalte, wird häufig benutzt, um die Errichtung eines Testaments immer wieder hinauszuschieben. Häufig wird dann erst von den Hinterbliebenen schmerzlich festgestellt, dass eine testamentarische Verfügung fehlt.

Unternehmen aus der Region

Sicherlich denkt niemand gerne über die eigene Endlichkeit nach, denn hiermit muss man sich beschäftigen, wenn man sich mit der Errichtung eines Testaments befasst. Es gibt jedoch durchaus gute Gründe, ein Testament zu verfügen. Richtig ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge, die in Kraft tritt, wenn kein Testament verfügt worden ist, regelt. Gemäß gesetzlicher Erbfolge sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, wenn diese nicht mehr leben, dessen Enkel, und wenn auch diese bereits verstorben sein sollten, dessen Urenkel. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, somit die Geschwister des Erblassers bzw. deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers.

Neben den Kindern eines Erblassers erbt gemäß gesetzlicher Erbfolge auch dessen Ehepartner/ in, dies allerdings nur zu einem Viertel. Hinzu tritt der pauschalierte Zugewinnanspruch des länger lebenden Ehepartners in Höhe eines weiteren Viertels, dies jedoch nur bei gesetzlichem Güterstand, also sofern eine Zugewinngemeinschaft besteht.

Insofern würde der länger lebende Ehepartner, wenn kein Testament vorliegt, nur die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners erhalten, die zweite Hälfte des Nachlasses würde sich auf die Kinder des Erblassers bzw. auf die gemeinsamen Kinder verteilen. Jedoch ist es von Ehepartnern häufig gar nicht gewünscht, dass ihre Kinder nach dem Tod des zuerst Versterbenden bereits gemeinsam mit dem hinterbliebenen Ehepartner gesetzliche Erben werden. Ist beispielsweise Sparvermögen vorhanden, so erben neben dem länger lebenden Ehepartner die gemeinsamen Kinder ohne testamentarische Regelung bereits nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils die Hälfte seines Sparvermögens.

Ist ein Grundstück vorhanden und fehlt es an einer testamentarischen Verfügung der Eheleute, die gemeinsam Eigentümer der Immobilie sind, so erben die Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils ohne Vorliegen eines Ehegattentestaments von dessen hälftigem Eigentum an der Immobilie die Hälfte, somit ein Viertel. Dies ist häufig von Eheleuten gar nicht gewollt, zumal bei einer unmittelbaren Beteiligung der Kinder am Hausgrundstück diese oder deren Gläubiger einen Verkauf bzw. eine Versteigerung der Immobilie erzwingen könnten. Zumeist möchte man, dass der länger lebende Ehepartner zunächst Alleinerbe des gesamten Nachlasses wird und die gemeinsamen Kinder erst dann erben, wenn auch der länger lebende Ehepartner verstorben ist. Häufig ist es nur vergessen oder aber immer wieder verschoben worden, ein kurzes gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses Versäumnis kann dann, wenn einer der beiden Ehepartner bereits verstorben ist, nicht mehr korrigiert werden. Insofern ist es durchaus sinnvoll, sich die Zeit zu nehmen, um über die eigene Endlichkeit und die erbrechtliche Situation nach dem eigenen Tod nachzudenken und doch noch ein Testament zu verfügen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein www.claudia-salein.de, ihren Mandanten gerne zur Verfügung.