Menschen mit körperlichen, psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen sind aufgrund dieser häufig außerstande, ihren Lebensunterhalt selbst vollständig zu decken. Sie erhalten deshalb Sozialleistungen. Die Eltern des behinderten Kindes wiederum möchten nach ihrem Tod seinen Lebensstandard durch eine Beteiligung an ihrem Nachlass langfristig über das Niveau der Sozialhilfe anheben und gleichzeitig vermeiden, dass aufgrund der Teilhabe am Nachlass die Sozialleistungen gekürzt werden.Â
Eine schlichte Enterbung sollte schon deshalb nicht erfolgen, da das Kind dann pflichtteilsberechtigt wäre. Und der Pflichtteilsanspruch geht kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialleistungen über.Â
Eine Kürzung der Sozialleistungen verhindern die Eltern, indem sie einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der das dem Kind von Todes wegen zugewandte Vermögen verwaltet und entsprechend der im Testament niedergelegten Anweisungen der Eltern dem Kind Leistungen aus dem Nachlass gewährt - immer unter der Prämisse, dass hierdurch keine Minderung der staatlichen Unterstützung erfolgt.Â
Außerdem wollen die Eltern das Vermögen regelmäßig in der Familie halten, d.h. von dem behinderten Kind soll es nach dessen Ableben an andere Familienmitglieder weitergegeben werden. Dies erreichen die Eltern, indem sie das behinderte Kind nicht zum Vollerben, sondern nur zum Vorerben und seine Geschwister oder deren Abkömmlinge zu Nacherben einsetzen.
Agnes D. Wendelmuth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Deutsche Topanwältin laut FOCUS-Listen 2013 bis 2025.
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