Recht aktuell hat das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 24.09.2025 zum AZ: 3 W 149/24 einen Fall beurteilt, in welchem ein Erblasser seinen Bruder und seine Schwester als Erben zu 50 % einsetzte. Der zum Erben eingesetzte Bruder verstarb einige Jahre nach der Erbeinsetzung noch vor dem Erblasser.
Die Schwester des Erblassers beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein, welcher sie als alleinige Erbin ausweisen sollte. Sie bezog sich hierbei auf § 2094 BGB, wonach ihr der 50%ige Erbteil des vorverstorbenen Bruders angewachsen sei sollte. Der Sohn des vorverstorbenen Bruders widersprach dem Erbscheinantrag. Als Begründung führte er an, dass das Testament seines Onkels dahingehend ausgelegt werden müsse, dass ihm als Neffe des Erblassers die Rolle eines Ersatzerben zufalle. Anstatt seines vorverstorbenen Vaters falle ihm nunmehr der Erbteil seines vorverstorbenen Vaters zu. Das Nachlassgericht entschied zugunsten des Neffen.
Die Schwester des Erblassers legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Sie wies auf den aus ihrer Sicht eindeutigen Gesetzestext des § 2094 BGB hin. Zudem stellte sie klar, dass der Erblasse: sein Testament gerade nicht geändert hatte, als der als Erbe eingesetzte Bruder vor verstorben war.
Das wies OLG Brandenburg die Beschwerde der Schwester ab und vertrat die Rechtsauffassung, dass sich Schwester und Neffe des Erblassers die Erbschaft hälftig zu teilen haben. Als Begründung führte es an, dass der Erblasser die Anwachsung nach § 2094 BGB ausgeschlossen habe, indem er in seinem Testament konkludent den Abkömmling seines vorverstorbenen Bruders als Ersatzerben eingesetzt hatte.
Rechtsanwalt Seehaus ist als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht schwerpunktmäßig auf diesem Gebiet, neben den Gebieten des Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig.
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Anleger haben neue Belegpflichten
Mit Kryptogeschäften Gewinn erzielt? Dann kann es sein, dass darauf Steuern fällig werden. Anleger müssen ihre Käufe und Verkäufe von Bitcoin, Ethereum und Co. darum selbst dem Finanzamt offenlegen und diese auch mit Beweisen unterfüttern können. „Kürzlich hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Nachweisführung verschärft“, sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). In einem Schreiben verkündet das Bundesfinanzministerium: Betroffene müssen sämtliche Transaktionen detailliert dokumentieren – selbst wenn am Ende gar keine Steuern anfallen. Für den Nachweis benötigt es plausible Belege der Wallet-Adresse sowie den Namen der Handelsplattformen für jeglichen Transfer zum Beispiel anhand von Screenshots der Wallets. Auch ein plausibel erscheinender Steuerreport kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Besonders streng sind die Regeln, wenn der Kryptohandel über ausländische Plattformen abgewickelt wird. Hier müssen Investoren sämtliche relevanten Daten und Belege selbst beschaffen. Gehen diese verloren – etwa, weil eine Plattform pleitegeht -, kann das Finanzamt die Werte zum Nachteil von Steuerpflichtigen schätzen. Gewinne aus dem Verkauf von Kryptogeschäften bleiben in Deutschland steuerfrei, wenn die Spekulationsfrist verstrichen ist. Werden die Token innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, muss dieser versteuert werden, wenn die Freigrenze von 1000 Euro überschritten ist, so der BVL.
dpa
Vorausgefüllte Steuererklärung
Komfort mit Grenzen: Zeit sparen, Übertragungsfehler verringern – doch Prüfung muss sein.
Die Steuererklärung schon befüllen lassen, ohne selbst eine einzige Eingabe getätigt zu haben? Seit einigen Jahren können Steuerzahler das tun. „Daten, die dem Finanzamt ohnehin bereits vorliegen, lassen sich direkt in die eigene Erklärung übernehmen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das spart Zeit und verringert Übertragungsfehler.
Zum Abruf stehen etwa folgende Informationen bereit: die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers
- Daten zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträgen
- Mitteilungen zu Riester- und Rürup-Verträgen
- Angaben über Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- bestimmte Kapitalerträge
- elektronische Spendenbescheinigungen
„Voraussetzung ist ein ELSTER-Zertifikat oder eine Steuersoftware, die den Abruf unterstützt“, sagt Daniela Karbe-Geẞler.
Finanzamt kennt nicht alle relevanten Daten
Doch trotz des Komforts kommen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler um eine zentrale Aufgabe nicht herum: die Prüfung der übernommenen Daten. Zwar setzt die Finanzverwaltung exakt die Daten ein, die ihr gemeldet wurden. Trotzdem kann es gelegentlich zu Abweichungen kommen – etwa weil es schon bei der Übermittlung der Daten ans Finanzamt zu Übertragungsfehlern gekommen ist.
Zusätzlich sollte die Steuererklärung mit allen weiteren steuerrelevanten Daten gefüttert werden, die dem Finanzamt nicht vorliegen – zum Beispiel Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Kinderbetreuungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder spezielle Sonderausgaben.
All das kann die Steuerlast mindern. Wer die übernommenen Daten nicht ergänzt, verschenkt oft bares Geld.
Die vorausgefüllte Steuererklärung ist also ein sinnvolles Hilfsmittel, aber kein Selbstläufer. Sie erleichtert den Einstieg in die Steuererklärung und sorgt für eine einheitliche Datenbasis zwischen Steuerzahler und Finanzamt.
„Wer allerdings wirklich Steuern sparen möchte, sollte die Angaben sorgfältig prüfen, fehlende Posten ergänzen“ und nicht einfach den Weg der elektronischen Bequemlichkeit wählen, rät sagt Daniela Karbe-Geßler.
dpa