Recht & Steuern

Vorausgefüllte Steuererklärung

Komfort mit Grenzen: Zeit sparen, Übertragungsfehler verringern – doch Prüfung muss sein.

Die Finanzverwaltung kennt viele steuerrelevante Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Solche Informationen können in vielen Programmen automatisch übernommen werden. E Foto: Bernd Weißbrod/dpa-mag

01.11.2025

Die Steuererklärung schon befüllen lassen, ohne selbst eine einzige Eingabe getätigt zu haben? Seit einigen Jahren können Steuerzahler das tun.

„Daten, die dem Finanzamt ohnehin bereits vorliegen, lassen sich direkt in die eigene Erklärung übernehmen“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das spart Zeit und verringert Übertragungsfehler.

Zum Abruf stehen etwa folgende Informationen bereit:

- die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers
- Daten zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträgen
- Mitteilungen zu Riester- und Rürup-Verträgen
- Angaben über Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- bestimmte Kapitalerträge
- elektronische Spendenbescheinigungen

„Voraussetzung ist ein ELSTER-Zertifikat oder eine Steuersoftware, die den Abruf unterstützt“, sagt Daniela Karbe-Geßler.

Finanzamt kennt nicht alle relevanten Daten

Doch trotz des Komforts kommen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler um eine zentrale Aufgabe nicht herum: die Prüfung der übernommenen Daten. Zwar setzt die Finanzverwaltung exakt die Daten ein, die ihr gemeldet wurden. Trotzdem kann es gelegentlich zu Abweichungen kommen – etwa weil es schon bei der Übermittlung der Daten ans Finanzamt zu Übertragungsfehlern gekommen ist.

Zusätzlich sollte die Steuererklärung mit allen weiteren steuerrelevanten Daten gefüttert werden, die dem Finanzamt nicht vorliegen – zum Beispiel Werbungskosten wie Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Kinderbetreuungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder spezielle Sonderausgaben. All das kann die Steuerlast mindern. Wer die übernommenen Daten nicht ergänzt, verschenkt oft bares Geld. Die vorausgefüllte Steuererklärung ist also ein sinnvolles Hilfsmittel, aber kein Selbstläufer. Sie erleichtert den Einstieg in die Steuererklärung und sorgt für eine einheitliche Datenbasis zwischen Steuerzahler und Finanzamt.

„Wer allerdings wirklich Steuern sparen möchte, sollte die Angaben sorgfältig prüfen, fehlende Posten ergänzen“ und nicht einfach den Weg der elektronischen Bequemlichkeit wählen, rät sagt Daniela Karbe-Geßler.
dpa


Anleger haben neue Belegpflichten

Mit Kryptogeschäften Gewinn erzielt? Dann kann es sein, dass darauf Steuern fällig werden. Anleger müssen ihre Käufe und Verkäufe von Bitcoin, Ethereum und Co. darum selbst dem Finanzamt offenlegen – und diese beweisen können.„Kürzlich hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Nachweisführung verschärft“, sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). In einem Schreiben verkündet das Bundesfinanzministerium: Betroffene müssen sämtliche Transaktionen detailliert dokumentieren – selbst wenn am Ende gar keine Steuern anfallen.

Screenshots als Beleg

Für den Nachweis benötigt es plausible Belege der Wallet-Adresse sowie den Namen der Handelsplattformen für jeglichen Transfer zum Beispiel anhand von Screenshots der Wallets. Auch ein plausibel erscheinender Steuerreport kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Besonders streng sind die Regeln dem BVL zufolge, wenn der Kryptohandel über ausländische Plattformen abgewickelt wird. Hier müssen Investoren sämtliche relevanten Daten und Belege selbst beschaffen. Gehen diese verloren – etwa, weil eine Plattform pleitegeht -, kann das Finanzamt die Werte zum Nachteil von Steuerpflichtigen schätzen.

Steuerfreiheit möglich

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptogeschäften bleiben in Deutschland immer dann steuerfrei, wenn die Spekulationsfrist verstrichen ist. Werden die Token innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, muss dieser mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, so der BVL. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Gewinn sämtlicher privater Veräußerungsgeschäfte mindestens 1.000 Euro im Jahr beträgt. „Sobald die Freigrenze von 1.000 Euro überschritten wird, muss der gesamte Gewinn – und zwar vom ersten Euro an versteuert werden“, so Jana Bauer.
dpa